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Artikel 12 Soziale Sicherheit (Belgien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1978

ABSCHNITT III

Besondere Bestimmungen

KAPITEL 1

Krankheit und Mutterschaft

Artikel 12

(1) Für den Leistungsanspruch und die Dauer der Leistungsgewährung sind die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten zusammenzurechnen, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.

(2) Hat jedoch ein Versicherter in dem Vertragsstaat, in dem er nunmehr erwerbstätig ist, keinen Leistungsanspruch, aber noch einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet er vor dem Wechsel seines Wohnortes zuletzt versichert war, oder hätte er diesen Anspruch, wenn er sich dort befände, so kann er die Gewährung von Leistungen in sinngemäßer Anwendung des Artikels 13 Absätze 4 bis 7 beanspruchen.

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