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Artikel 11 Soziale Sicherheit (Belgien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1978

Artikel 11

Für bestimmte Dienstnehmer, Dienstnehmergruppen oder für selbständig Erwerbstätige kann, soweit es in ihrem Interesse liegt, unter Bedachtnahme auf die Art und die Umstände ihrer Beschäftigung die zuständige Behörde des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften nach den Artikeln 8 bis 10 dieses Abkommens anzuwenden wären, die Befreiung von diesen Rechtsvorschriften auf Antrag der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates zulassen. In diesem Fall sind die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates auf die betreffenden Dienstnehmer anzuwenden, als wären sie in dessen Gebiet beschäftigt.

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