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Artikel 11 Soziale Sicherheit – Durchführung (Frankreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1972

Artikel 11

Gewährung von Sachleistungen an Pensionswerber

Für die Gewährung von Sachleistungen nach Artikel 18 Absatz 7 des Abkommens ist Artikel 9 entsprechend anzuwenden.

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