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Artikel 9 Soziale Sicherheit – Durchführung (Frankreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1972

Artikel 9

Gewährung von Sachleistungen an Pensionsempfänger

(1) Für die Durchführung des Artikels 18 Absatz 2 des Abkommens bat ein Pensions- oder Rentenempfänger dem Träger des Wohnortes eine Bescheinigung darüber vorzulegen, daß er nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, nach denen ihm eine Pension oder Rente gebührt, für sich und seine Familienangehörigen Anspruch auf diese Sachleistungen hat. Diese Bescheinigung ist auf Ersuchen des Pensionisten (Rentners) vom zuständigen Träger des Vertragsstaates auszustellen, nach dessen Rechtsvorschriften die Pension oder Rente geschuldet wird.

(2) Bei jedem Antrag auf Sachleistungen ist der Pensions(Renten)anspruch dem Träger des Wohnortes nachzuweisen.

(3) Der Pensionist (Rentner) oder seine Familienangehörigen haben den Träger des Wohnortes von jeder Änderung in ihren Verhältnissen zu unterrichten, die den Anspruch auf Sachleistungen berühren könnte, insbesondere von jedem Ruhen oder Wegfallen der Pension (Rente) und von jedem Wohnortwechsel.

(4) Der Träger des Wohnortes hat den Träger, der die Bescheinigung nach Absatz 1 ausgestellt hat, von jeder Veränderung in den Verhältnissen des Betreffenden und seiner Familienangehörigen zu unterrichten, die den Leistungsanspruch berühren könnte. Der zur Zahlung der Pension (Rente) verpflichtete Träger hat seinerseits den Träger des Wohnortes des Pensionisten (Rentners) von solchen Änderungen zu unterrichten.

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