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§ 3 Verordnung über die Beschaffenheit, das Tragen und die Tragdauer des Amtskleides der Richter

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.5.1962

Tragen des Amtskleides.

§ 3

Die Richter haben bei allen Verhandlungen vor dem erkennenden Gericht das Amtskleid zu tragen. Sie haben zur Urteilsverkündung und zur Eidesabnahme das Haupt mit dem Barett zu bedecken.

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