Tragdauer des Amtskleides.
§ 4
Die Tragdauer des Amtskleides beträgt fünf Jahre. Sie beginnt mit dem Tage der Beistellung des Amtskleides.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Tragdauer des Amtskleides.
§ 4
Die Tragdauer des Amtskleides beträgt fünf Jahre. Sie beginnt mit dem Tage der Beistellung des Amtskleides.
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