vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 4 Verordnung über die Beschaffenheit, das Tragen und die Tragdauer des Amtskleides der Richter

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.5.1962

Tragdauer des Amtskleides.

§ 4

Die Tragdauer des Amtskleides beträgt fünf Jahre. Sie beginnt mit dem Tage der Beistellung des Amtskleides.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)