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§ 2 Verordnung über die Beschaffenheit, das Tragen und die Tragdauer des Amtskleides der Richter

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2001

Ausstattungen des Amtskleides

§ 2

Das Amtskleid des Richters ist nach folgenden Ausstattungen zu tragen, die sich in dem kragenartigen Besatz des Talars und dem Barett unterscheiden:

  1. 1. Für die Richter, soweit sie nicht in Z 2 bis 6 angeführt sind:

    kragenartiger Besatz aus Talarstoff, am unteren Rand mit einem an beiden Rändern mit violettem Samt passepoilierten 6 cm breiten schwarzen Samtstreifen; Barettrand aus Talarstoff, am unteren Rand mit einem oben mit violettem Samt passepoilierten 3 cm breiten schwarzen Samtstreifen;

  1. 2. für die Präsidenten der Gerichtshöfe erster Instanz, die Senatspräsidenten der Oberlandesgerichte und die Vizepräsidenten der Oberlandesgerichte: kragenartiger Besatz aus schwarzem Samt;

    der am oberen Rand mit violettem Samt passepoilierten Barettrand aus schwarzem Samt;

  1. 3. für die Präsidenten der Oberlandesgerichte: kragenartiger Besatz aus schwarzem Samt mit einer 6 cm breiten Verbrämung aus weißem Kaninpelz mit schwarzen Einsätzen; der am oberen Rand mit violettem Samt passepoilierte Barettrand aus schwarzem Samt;
  2. 4. für die Hofräte des Obersten Gerichtshofes: kragenartiger Besatz aus violettem Samt; Barettrand aus violettem Samt;
  3. 5. für die Senatspräsidenten und die Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes: kragenartiger Besatz aus violettem Samt mit einer 6 cm breiten Verbrämung aus weißem Kaninpelz mit schwarzen Einsätzen; Barettrand aus violettem Samt;
  4. 6. für den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes: kragenartiger Besatz aus violettem Samt mit einer 12 cm breiten Verbrämung aus weißem Kaninpelz mit schwarzen Einsätzen; der Barettrand aus violettem Samt.

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