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Artikel 1. Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.10.1954

Artikel 1.

Für dieses Übereinkommen gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. a) Der Ausdruck „Entgelt“ umfaßt den üblichen Lohn, den Grund- oder Mindestlohn oder das übliche Gehalt, das Grund- oder Mindestgehalt sowie alle zusätzlichen Vergütungen, die der Arbeitgeber auf Grund des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer mittelbar oder unmittelbar in bar oder in Sachleistungen zu zahlen hat.
  2. b) Der Ausdruck „Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit“ bezieht sich auf Entgeltsätze, die ohne Rücksicht auf den Unterschied des Geschlechts festgesetzt sind.

Schlagworte

Grundlohn, Grundgehalt

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2019

Gesetzesnummer

10008139

Dokumentnummer

NOR12093215

alte Dokumentnummer

N6195436694L

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