Artikel 1.
Für dieses Übereinkommen gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- a) Der Ausdruck „Entgelt“ umfaßt den üblichen Lohn, den Grund- oder Mindestlohn oder das übliche Gehalt, das Grund- oder Mindestgehalt sowie alle zusätzlichen Vergütungen, die der Arbeitgeber auf Grund des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer mittelbar oder unmittelbar in bar oder in Sachleistungen zu zahlen hat.
- b) Der Ausdruck „Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit“ bezieht sich auf Entgeltsätze, die ohne Rücksicht auf den Unterschied des Geschlechts festgesetzt sind.
Schlagworte
Grundlohn, Grundgehalt
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2019
Gesetzesnummer
10008139
Dokumentnummer
NOR12093215
alte Dokumentnummer
N6195436694L
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