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Artikel 2. Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.10.1954

Artikel 2.

1. Jedes Mitglied hat mit den Mitteln, die den bestehenden Verfahren zur Festsetzung der Entgeltsätze entsprechen, die Anwendung des Grundsatzes der Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit auf alle Arbeitnehmer zu fördern und, soweit es mit diesen Verfahren vereinbar ist, sicherzustellen.

2. Dieser Grundsatz kann verwirklicht werden durch

  1. a) die Gesetzgebung,
  2. b) gesetzlich geschaffene oder anerkannte Einrichtungen zur Lohnfestsetzung,
  3. c) Gesamtarbeitsverträge zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern oder
  4. d) eine Verbindung dieser verschiedenen Mittel.

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2019

Gesetzesnummer

10008139

Dokumentnummer

NOR12093216

alte Dokumentnummer

N6195436695L

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