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Artikel 6 Internationale Arbeitsorganisation/Übereinkommen, teilweise Abänderung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.3.1949

Artikel 6

Alsbald nach dem ersten Inkrafttreten dieses Übereinkommens läßt der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zwei Urschriften der amtlichen Fassung der von der Konferenz im Verlauf ihrer ersten achtundzwanzig Tagungen angenommenen Übereinkommen in dem durch das vorliegende Übereinkommen abgeänderten Wortlaut anfertigen und versieht sie mit seiner Unterschrift. Die eine Urschrift wird im Archiv des Internationalen Arbeitsamtes hinterlegt, die andere dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Eintragung nach Artikel 102 der Charter der Vereinten Nationen eingehändigt. Der Generaldirektor stellt jedem Mitglied der Organisation eine beglaubigte Abschrift dieses Textes zu.

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2017

Gesetzesnummer

10008119

Dokumentnummer

NOR40004314

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