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Artikel 5 Internationale Arbeitsorganisation/Übereinkommen, teilweise Abänderung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.3.1949

Artikel 5

1. Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes mitzuteilen.

2. Das Übereinkommen tritt mit dem Tag in Kraft, an welchem dem Generaldirektor die Ratifikationen von zwei Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation zugegangen sind.

3. Sobald dieses Übereinkommen in Kraft tritt sowie später beim Eingang einer jeden neuen Ratifikation dieses Übereinkommens setzt der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes alle Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation und den Generalsekretär der Vereinten Nationen hievon in Kenntnis.

4. Mit der Ratifikation dieses Übereinkommens anerkennt jedes Mitglied der Organisation die Gültigkeit aller in der Zeit zwischen dem ersten Inkrafttreten des Übereinkommens und dem Tag seiner eigenen Ratifikation gemäß dem vorliegenden Übereinkommen getroffenen Maßnahmen.

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2017

Gesetzesnummer

10008119

Dokumentnummer

NOR40004313

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