Artikel 7
Ungeachtet irgendwelcher Bestimmungen in der von der Konferenz im Verlauf ihrer ersten achtundzwanzig Tagungen angenommenen Übereinkommen bewirkt die Ratifikation dieses Übereinkommens durch ein Mitglied nicht ohne weiteres die Kündigung eines jener Übereinkommen, und das Inkrafttreten dieses Übereinkommens schließt neue Ratifikationen der bezeichneten Übereinkommen nicht aus.
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2017
Gesetzesnummer
10008119
Dokumentnummer
NOR40004315
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)