ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 595/1981.
Begünstigungen bei Gründung, Wiederaufrichtung und Stützung der wirtschaftlichen Existenz.
§ 6.
Zur Förderung und Begünstigung von Inhabern einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises bei Gründung, Wiederaufrichtung und Stützung ihrer wirtschaftlichen Existenz sind insbesondere folgende Maßnahmen vorgesehen:
- 1. Bei Bewerbungen um Gewerbeberechtigungen die gesetzlich vorgesehenen Nachsichten von Bewerbungsvoraussetzungen, wenn nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen oder das öffentliche Interesse dies ausschließen. Bei solchen Bewerbungen ist die für die Dispenserteilung erforderliche persönliche Rücksichtswürdigkeit jedenfalls gegeben. Eine Prüfung des Lokalbedarfes gemäß § 23, Abs. (5), Gew.-O., findet nur dann statt, wenn innerhalb des gleichen Verwaltungsbezirkes – in Städten, die in Gemeindebezirke eingeteilt sind, in diesen – ein Inhaber einer Amtsbescheinigung nach § 4 dieses Bundesgesetzes eine gleiche oder ähnliche Gewerbeberechtigung bereits besitzt. Soll ein Gewerbeschein (eine Konzessionsurkunde) auf Grund einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises für eine Gesellschaft ausgestellt werden, so ist nachzuweisen, daß der Inhaber der Amtsbescheinigung oder des Opferausweises die gleiche Zeichnungs- und Vertretungsbefugnis wie die übrigen Gesellschafter hat und ihm eine mindestens 50prozentige Gewinnbeteiligung zusteht. Diesen Erfordernissen muß während der ganzen Dauer des Gesellschaftsverhältnisses Rechnung getragen werden, widrigenfalls die Rechtsfolgen nach § 15 dieses Bundesgesetzes eintreten. Die Ausstellung eines Gewerbescheines (einer Konzessionsurkunde) ist auf der Amtsbescheinigung oder auf dem Opferausweis zu vermerken. Weiters ist auf jedem Gewerbeschein (auf jeder Konzessionsurkunde), der auf Grund einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises ausgestellt wird, zu vermerken: „Erteilt auf Grund der Amtsbescheinigung (des Opferausweises) Nr. ... nach § 4, des Opferfürsorgegesetzes vom 4. Juli 1947, B. G. Bl. Nr. 183". Auf Grund einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises kann nur einmal eine gewerbliche Begünstigung beansprucht werden. Voraussetzung hiefür ist, daß der Lebensunterhalt des Opfers und der Personen, für die er nach dem Gesetz zu sorgen verpflichtet ist, nicht in anderer Weise ausreichend gesichert erscheint. Eine auf Grund einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises ausgestellte Gewerbeberechtigung darf nicht unter der Bedingung zurückgelegt werden, daß an eine andere Person eine gleiche oder eine die zurückgelegte beinhaltende Gewerbeberechtigung erteilt werde.
- 2. Bei Vergebung staatlicher oder anderer öffentlicher Aufträge oder entgeltlicher Zuteilungen, Vermietungen oder Verpachtungen oder anderer Berechtigungen gegen Entgelt der Vorrang vor allen anderen Bewerbern.
- 3. Bei Besetzung freier Dienstposten im öffentlichen Dienst bei Erfüllung der erforderlichen Voraussetzungen der Vorrang vor allen anderen Bewerbern.
- 4. Die bevorzugte Vermittlung durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice an private Dienstgeber. Bei Abbaumaßnahmen ist auf die Erhaltung des Arbeitsplatzes der auf Grund dieser Bestimmung beschäftigten Personen besonders Rücksicht zu nehmen. Bezüglich des Kündigungsschutzes, der Fürsorgemaßnahmen und des Verfahrens gelten die Bestimmungen der §§ 8 und 10 Abs. 2 sowie der §§ 15, 16, 17, 19, 19a, 21, 22 und 23 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970.
- 5. Für Zwecke der Fürsorge für die Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises, deren Witwen, Witwer, Waisen, Kinder, hinterbliebene Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten sowie für Personen, die, ohne Inhaber einer Amtsbescheinigung zu sein, wiederkehrende Leistungen nach dem Opferfürsorgegesetz beziehen oder die bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises als Hinterbliebene (§ 1 Abs. 3 lit. b und d) waren, sowie für Zwecke der Information dieses Personenkreises sind die erforderlichen Mittel aus dem Ausgleichstaxfonds (§ 10 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes) unter Bedachtnahme auf den bedürftigen Personenkreis mit einem Gesamtbetrag von 645 546,61 € (Anm. 1) zum 1. Jänner eines jeden Jahres im vorhinein bereitzustellen. An die Stelle dieses Betrages tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 2002 und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 11a vervielfachte Betrag. Vor Gewährung der Fürsorgemaßnahmen ist die Opferfürsorgekommission (§ 17) anzuhören.
- 6. Die Zeit, die ein Beamter oder Vertragsbediensteter des öffentlichen Dienstes in den Jahren 1938 bis 1945 wegen seiner politischen Gesinnung oder wegen tatsächlicher oder angeblicher Betätigung gegen die nationalsozialistische Gewaltherrschaft oder in den Jahren 1933 bis 1938 wegen seiner politischen Gesinnung oder wegen Betätigung für eine aufgelöste Partei, ausgenommen die NSDAP und den Heimatschutz (Richtung Kammerhofer) in gerichtlicher oder polizeilicher Haft zugebracht hat, ist, wenn die Zeit nach den geltenden Vorschriften für die Vorrückung in höhere Bezüge und für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbar ist, und wenn die Haft nicht auf Handlungen zurückgeht, die den Betroffenen der Begünstigung unwürdig erscheinen lassen, in doppeltem Ausmaß anzurechnen. Für die Bemessung des Ruhegenusses erfolgt diese doppelte Anrechnung nicht, wenn nach besonderen Bestimmungen wegen einer durch die Haft verursachten Dienstunfähigkeit oder wegen des durch die Haft verursachten Todes eine höhere Anrechnung stattfindet.
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Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 34/2002 ab 1.1.2002: 652 647,60 €
- gemäß BGBl. II Nr. 455/2002 ab 1.1.2003: 655 910,80 €
- gemäß BGBl. II Nr. 52/2004 ab 1.1.2004: 662 469,90 €
- gemäß BGBl. II Nr. 504/2004 ab 1.1.2005: 672 406,90 €
- gemäß BGBl. II Nr. 3/2006 ab 1.1.2006: 689 217,10 €
- gemäß BGBl. II Nr. 25/2007 ab 1.1.2007: 700 244,60 €
- gemäß BGBl. II Nr. 28/2008 ab 1.1.2008: 712 148,80 €
- gemäß BGBl. II Nr. 442/2008 ab 1.1.2009: 735 361,90 €
- gemäß BGBl. II Nr. 436/2009 ab 1.1.2010: 747 407,30 €
- gemäß BGBl. II Nr. 456/2010 ab 1.1.2011: 756 376,20 €
- gemäß BGBl. II Nr. 420/2011 ab 1.1.2012: 776 798,40 €
- gemäß BGBl. II Nr. 468/2012 ab 1.1.2013: 798 548,80 €
- gemäß BGBl. II Nr. 462/2013 ab 1.1.2014: 817 714,00 €
- gemäß BGBl. II Nr. 330/2014 ab 1.1.2015: 831 615,10 €
- gemäß BGBl. II Nr. 424/2015 ab 1.1.2016: 841 594,50 €
- gemäß BGBl. II Nr. 386/2016 ab 1.1.2017: 848 327,30 €
- gemäß BGBl. II Nr. 348/2017 ab 1.1.2018: 866 990,50 €
- gemäß BGBl. II Nr. 38/2019 ab 1.1.2019: 889 532,30 €
- gemäß BGBl. II Nr. 328/2019 ab 1.1.2020: 921 555,50 €
- gemäß BGBl. II Nr. 67/2021 ab 1.1.2021: 953 809,9 €
- gemäß BGBl. II Nr. 4/2022 ab 1.1.2022: 982 424,20 €
- gemäß BGBl. II Nr. 419/2022 ab 1.1.2023: 1 039 404,80 €
- gemäß BGBl. II Nr. 402/2023 ab 1.1.2024: 1 140 227,10 €
- gemäß BGBl. II Nr. 364/2024 ab 1.1.2025: 1 192 677,50 €)
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 595/1981.
Schlagworte
Gewerbeordnung, Zeichnungsbefugnis
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2024
Gesetzesnummer
10008113
Dokumentnummer
NOR40019734
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