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§ 15 Opferfürsorgegesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.7.2024

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 595/1981.

Erlöschen und Verwirkung der Anspruchsberechtigung.

§ 15.

(1) Eine zuerkannte Anspruchsberechtigung erlischt

  1. a) bei Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft;
  2. b) bei hinterbliebenen Ehegatten beziehungsweise Lebensgefährten im Falle der Verehelichung oder der Begründung einer Lebensgemeinschaft;
  3. c) bei Kindern (§ 1 Abs. 3 lit. b), Enkeln und elternlosen Geschwistern mit Ende des Jahres, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden. Auf begründetes Ansuchen kann der Bundesminister für soziale Verwaltung die Anspruchsberechtigung über diesen Zeitpunkt hinaus erstrecken, längstens jedoch bis zum Ende des Jahres, in dem der Anspruchsberechtigte eine Existenz gegründet oder sonst seinen Lebensunterhalt in ausreichendem Maße gesichert hat. Darüber hinaus kann der Bundesminister für soziale Verwaltung das Wiederaufleben einer wegen Fristablauf erloschenen Anspruchsberechtigung aus den im § 41 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 angeführten Gründen ab dem Antragsmonat bewilligen, wenn die geltend gemachten Gründe im Zeitpunkt des Erlöschens bereits vorlagen; ein solcher Antrag kann jedoch im Falle der Fortdauer eines Studiums oder einer Berufsausbildung nur bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres, wird während dieser Zeit der Präsenzdienst oder Zivildienst geleistet, bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gestellt werden.

(2) Eine zuerkannte Anspruchsberechtigung wird bei mißbräuchlicher Verwendung der Amtsbescheinigung oder des Opferausweises verwirkt.

(3) Die Verwirkung der Anspruchsberechtigung (Abs. 2) spricht das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach Anhören der Rentenkommission (§ 11c) mit Bescheid aus; gleichzeitig ist die Amtsbescheinigung (der Opferausweis) für ungültig zu erklären und einzuziehen.

(4) Der Anspruch auf Rentenfürsorge nach § 11 kann vom Bundesminister für soziale Verwaltung nach Anhören der Opferfürsorgekommission (§ 17) dann aberkannt oder gemindert werden, wenn bei der Rentenwerbung oder während des Rentenbezuges Umstände verschwiegen oder nicht rechtzeitig angezeigt wurden, die für die Einstellung oder Bemessung der Rente von bestimmendem Einfluß sind.

(5) Eine wegen des Erlöschens der Anspruchsberechtigung im Sinne des Abs. 1 lit. b eingestellte Hinterbliebenenrente wird frühestens nach Ablauf von zweieinhalb Jahren auf Antrag wiedergewährt, wenn die Witwe (der Witwer) oder die Lebensgefährtin (der Lebensgefährte) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und

  1. 1. die neue Ehe durch den Tod des Ehegatten oder durch Scheidung oder Aufhebung aufgelöst oder für nichtig erklärt wurde und die Auflösung der Ehe nicht aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden der Ehefrau (des Ehemannes) erfolgte oder bei Nichtigerklärung der Ehe die Ehefrau (der Ehemann) als schuldlos anzusehen ist, wenn und insolange aus dieser Ehe kein den notwendigen Lebensunterhalt deckender Anspruch auf Versorgung (Unterhalt) erwachsen ist;
  2. 2. die neue Lebensgemeinschaft durch den Tod des Lebensgefährten (der Lebensgefährtin) aufgelöst wurde und aus dieser Lebensgemeinschaft keine den notwendigen Lebensunterhalt deckenden Einkünfte zufließen.

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 595/1981.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2024

Gesetzesnummer

10008113

Dokumentnummer

NOR40262468

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