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§ 8 Opferfürsorgegesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1981

Begünstigungen bei Vergebung und Zuweisung von Wohnungen, Siedlerstellen und Kleingärten.

§ 8.

(1) In allen Vorschriften und Verfahren, betreffend Vergebung und Zuweisung von Wohnungen, Siedlerstellen und Kleingärten, und bei der Handhabung solcher Vorschriften sind Bewerber mit einer Amtsbescheinigung oder einem Opferausweis bevorzugt zu behandeln, hinsichtlich der Siedlerstellen und Kleingärten soweit die Landesgesetzgebung dies bestimmt.

(2) Kleingärten und Siedlerstellen, die Eigentum des Bundes oder einer von ihm verwalteten Einrichtung oder Unternehmung sind, sind vorzugsweise an Bewerber mit einer Amtsbescheinigung oder einem Opferausweis zu vergeben.

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2023

Gesetzesnummer

10008113

Dokumentnummer

NOR12092773

alte Dokumentnummer

N6194710018X

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