Artikel 13
Artikel 28 des EGKS-Vertrags erhält folgende Fassung:
Bei Anhörung des Rates durch die Kommission berät der Rat, ohne notwendigerweise eine Abstimmung vorzunehmen. Die Beratungsprotokolle werden der Kommission übermittelt.
Eine nach diesem Vertrag erforderliche Zustimmung des Rates gilt als erteilt, wenn dem von der Kommission vorgelegten Vorschlag zustimmen
- die absolute Mehrheit der Vertreter der Mitgliedstaaten, einschließlich der Stimmen der Vertreter von zwei Mitgliedstaaten, die mindestens je ein Zehntel des Gesamtwerts der Kohle- und Stahlproduktion in der Gemeinschaft umfassen;
- oder, wenn bei Stimmengleichheit die Kommission ihren Vorschlag nach einer zweiten Beratung aufrechterhält, die Vertreter von drei Mitgliedstaaten, die mindestens je ein Zehntel des Gesamtwerts der Kohle- und Stahlproduktion in der Gemeinschaft umfassen.
Ist nach diesem Vertrag eine einstimmige Entscheidung oder einstimmige Zustimmung erforderlich, so sind hierzu die Stimmen aller Mitglieder des Rates erforderlich. Bei der Anwendung der Artikel 21, 32, 32a, 45b und 78h dieses Vertrags und des Artikels 16, des Artikels 20 Absatz 3, des Artikels 28 Absatz 5 und des Artikels 44 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs steht jedoch die Stimmenthaltung von anwesenden oder vertretenen Mitgliedern dem Zustandekommen von Beschlüssen des Rates, zu denen Einstimmigkeit erforderlich ist, nicht entgegen.
Mit Ausnahme der Entscheidungen, die einer qualifizierten Mehrheit oder der Einstimmigkeit bedürfen, werden die Entscheidungen des Rates mit der Mehrheit seiner Mitglieder getroffen; diese Mehrheit gilt als erreicht, wenn sie die absolute Mehrheit der Vertreter der Mitgliedstaaten einschließlich der Stimmen der Vertreter von zwei Mitgliedstaaten enthält, die mindestens je ein Zehntel des Gesamtwerts der Kohle- und Stahlproduktion in der Gemeinschaft umfassen. Die Stimmen der Mitglieder des Rates werden bei der Anwendung der Artikel 45b, 78 und 78b dieses Vertrags, nach denen die qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, jedoch wie folgt gewogen:
Belgien 5
Dänemark 3
Deutschland 10
Griechenland 5
Spanien 8
Frankreich 10
Irland 3
Italien 10
Luxemburg 2
Niederlande 5
Norwegen 3
Österreich 4
Portugal 5
Finnland 3
Schweden 4
Vereinigtes Königreich 10
Beschlüsse kommen zustande, wenn dafür mindestens vierundsechzig Stimmen, welche die Zustimmung von mindestens elf Mitgliedern umfassen, abgegeben werden.
Jedes Mitglied des Rates kann bei Abstimmungen nur für eines der anderen Mitglieder mitstimmen.
Der Rat verkehrt mit den Mitgliedstaaten über seinen Präsidenten.
Die Beschlüsse des Rates werden in der von ihm bestimmten Weise veröffentlicht.''
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