Artikel 14
Artikel 95 Absatz 4 des EGKS-Vertrags erhält folgende Fassung:
„Diese Änderungen werden als Vorschläge von der Kommission und dem mit einer Mehrheit von dreizehn Sechzehnteln seiner Mitglieder beschließenden Rat in gegenseitigem Einvernehmen aufgestellt und dem Gerichtshof zur Stellungnahme unterbreitet. Der Gerichtshof hat für seine Prüfung eine tatsächlich und rechtlich unbeschränkte Nachprüfungsbefugnis. Stellt der Gerichtshof aufgrund seiner Prüfung fest, daß die Vorschläge mit den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes übereinstimmen, so werden die Vorschläge dem Europäischen Parlament zugeleitet; sie treten in Kraft, wenn sie mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen und zwei Dritteln der Mitglieder des Europäischen Parlaments gebilligt werden.''
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