TITEL II
ÜBERGANGSMASSNAHMEN BETREFFEND DAS KÖNIGREICH NORWEGEN KAPITEL 1 FREIER WARENVERKEHR ABSCHNITT I NORMEN UND UMWELT
Artikel 32
(1) Während eines Zeitraums von vier Jahren ab dem Beitritt finden die in Anhang III genannten Bestimmungen nach Maßgabe jenes Anhangs und entsprechend den darin festgelegten Bedingungen keine Anwendung auf das Königreich Norwegen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Bestimmungen werden innerhalb dieses Zeitraums im Einklang mit den EG-Verfahren überprüft. Unbeschadet der Ergebnisse dieser Überprüfung gilt der gemeinschaftliche Besitzstand ab dem Ende der in Absatz 1 genannten Übergangszeit für die neuen Mitgliedstaaten unter den gleichen Bedingungen wie für die derzeitigen Mitgliedstaaten.
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