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Artikel 6 WTO-Abkommen - Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 6

Ernsthafte Schädigung

6.1 Ernsthafte Schädigung im Sinne des Artikels 5 lit. c gilt als vorhanden im Falle:

  1. a) daß die Summe der wertmäßigen Subventionierung *1) einer Ware 5 Prozent überschreitet *2);
  2. b) von Subventionen zur Deckung von Betriebsverlusten eines Wirtschaftszweiges;
  3. c) von Subventionen zur Deckung von Betriebsverlusten eines Unternehmens, das heißt andere als einmalige Maßnahmen, die nicht wiederkehrend sind und für dieses Unternehmen nicht wiederholt werden und die nur gegeben werden, um Zeit für die Entwicklung von langfristigen Lösungen zu bieten und akute soziale Probleme zu vermeiden;
  4. d) von direktem Schuldenerlaß, das heißt Erlaß von Schulden an die Regierung und Zuschüsse zur Deckung der Schuldenrückzahlung *3).

6.2 Ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes 1 besteht keine ernsthafte Schädigung, wenn das subventionierende Mitglied nachweist, daß die fragliche Subvention keine der im Absatz 3 aufgezählten Auswirkungen zur Folge gehabt hat.

6.3 Ernsthafte Schädigung im Sinne des Artikels 5 lit. c kann in jedem Fall entstehen, wenn ein oder mehrere der folgenden Umstände zutreffen:

  1. a) die Subvention wirkt sich in der Verdrängung oder Verhinderung von Einfuhren einer gleichartigen Ware eines anderen Mitglieds in den Markt des subventionierenden Mitglieds aus;
  2. b) die Subvention wirkt sich in der Verdrängung oder Verhinderung von Ausfuhren der gleichartigen Ware eines anderen Mitglieds vom Markt eines Drittlandmitglieds aus;
  3. c) die Subvention wirkt sich auf eine bedeutende Preisunterschreitung durch die subventionierte Ware im Vergleich mit dem Preis einer gleichartigen Ware eines anderen Mitglieds auf demselben Markt, einen bedeutenden Preisdruck, Preissenkung oder Verkaufsverluste auf demselben Markt aus;
  4. d) die Subvention wirkt sich auf einen Zuwachs des Weltmarktanteils des subventionierenden Mitglieds bei einem bestimmten Grundstoff oder einem Erzeugnis *4) im Vergleich zum Durchschnittsanteil während des vorangegangenen Dreijahreszeitraums aus, wobei dieser Zuwachs einer stetigen Entwicklung über einen Zeitraum folgt, in welchem Subventionen gewährt wurden.

6.4 Im Sinne des Absatzes 3 lit. b umfaßt die Verdrängung oder Verhinderung von Ausfuhren alle Fälle, in denen vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 7, nachgewiesen wurde, daß eine Änderung der relativen Marktanteile zum Nachteil nicht subventionierter gleichartiger Waren eingetreten ist (über einen angemessen repräsentativen Zeitraum, der ausreicht, um eine klare Tendenz in der Marktentwicklung für die betreffende Ware aufzuzeigen, die unter normalen Umständen wenigstens ein Jahr beträgt). „Änderung der relativen Marktanteile'' umfaßt folgende Situationen: a) Erhöhung des Marktanteils der subventionierten Ware; b) der Marktanteil der subventionierten Ware bleibt unverändert unter Umständen, unter denen er beim Fehlen der Subvention zurückgegangen wäre; c) der Marktanteil der subventionierten Ware geht zurück, jedoch langsamer als dies bei Fehlen der Subvention der Fall gewesen wäre.

6.5 Im Sinne des Absatzes 3 lit. c umfassen Preisunterschreitungen jene Fälle, in denen solche Preisunterschreitungen durch einen Preisvergleich der subventionierten Ware mit Preisen einer nichtsubventionierten gleichartigen Ware, die auf denselben Markt geliefert wird, nachgewiesen worden sind. Der Vergleich wird auf derselben Handelsstufe und zu vergleichbaren Zeitpunkten durchgeführt, wobei auf andere den Preisvergleich beeinflussende Faktoren gebührend Rücksicht genommen wird. Ist jedoch ein solcher direkter Vergleich nicht möglich, kann das Bestehen der Preisunterschreitung auf der Grundlage von einheitlichen Ausfuhrwerten aufgezeigt werden.

6.6 Jedes auf dem Markt, auf dem eine ernsthafte Schädigung vermutlich eingetreten ist, tätige Mitglied stellt vorbehaltlich des Absatzes 3 des Anhangs V den Streitparteien nach Artikel 7 und dem nach Artikel 7 Absatz 4 eingesetzten Untersuchungsausschuß alle einschlägigen Informationen zur Verfügung, die es hinsichtlich der Änderung der Marktanteile der Streitparteien wie auch der Preise der betreffenden Ware erhalten kann.

6.7 Verdrängung oder Verhinderung, die zu einer ernsthaften Schädigung führt, entsteht nicht nach Absatz 3, wenn während des einschlägigen Zeitraums folgende Umstände vorliegen *5):

  1. a) Verbot oder Beschränkung von Ausfuhren der gleichartigen Ware aus dem beschwerdeführenden Mitglied oder von Einfuhren aus dem beschwerdeführenden Mitglied in den betreffenden Drittlandsmarkt;
  2. b) Entscheidung einer einführenden Regierung, die ein Handelsmonopol oder Staatshandel mit der betreffenden Ware betreibt, aus nichtkommerziellen Gründen Einfuhren aus dem beschwerdeführenden Mitglied in ein anderes Land oder Länder umzuleiten;
  3. c) Naturkatastrophen, Streiks, Beförderungsunterbrechungen oder andere durch höhere Gewalt, Produktion, Qualität, Mengen oder Preise einer für die Ausfuhr aus dem beschwerdeführenden Mitglied verfügbaren Ware beeinträchtigende Faktoren;
  4. d) Bestehen von Absprachen, die Ausfuhren aus dem beschwerdeführenden Mitglied begrenzen;
  5. e) freiwillige Einschränkung der Verfügbarkeit der betreffenden Ware für die Ausfuhr aus dem beschwerdeführenden Mitglied (unter anderem eine Situation, in der Unternehmen im beschwerdeführenden Mitglied autonom Ausfuhren dieser Ware für neue Märkte umverteilen);
  6. f) mangelnde Vereinbarkeit mit den Normvorschriften und anderen Erfordernissen im einführenden Land.

6.8 Falls die im Absatz 7 angeführten Umstände nicht vorliegen, soll das Bestehen einer ernsthaften Schädigung auf Grund der dem Untersuchungsausschuß vorgelegten oder vom Untersuchungsausschuß eingeholten Informationen festgestellt werden, einschließlich der gemäß Anhang V vorgelegten Informationen.

6.9 Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Subventionen, die für landwirtschaftliche Waren beibehalten werden, wie dies im Artikel 13 des Übereinkommens über die Landwirtschaft vorgesehen ist.

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*1) Die Summe der wertmäßigen Subventionierung wird in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Anhangs IV berechnet.

*2) Da erwartet wird, daß für Zivilluftfahrzeuge besondere multilaterale Regeln gelten werden, findet der Schwellenwert dieser lit. auf Zivilluftfahrzeuge keine Anwendung.

*3) Die Mitglieder erkennen an, daß Lizenzfinanzierung von Zivilluftfahrzeugprogrammen nicht voll zurückbezahlt werden, wenn die gegenwärtigen Verkäufe unter die Vorausschätzungen fallen und daß dies an sich keine ernsthafte Schädigung im Sinne dieser lit. bedeutet.

*4) Außer es finden andere multilateral vereinbarte Regeln auf den Handel mit in Frage kommenden Grundstoffen oder Erzeugnissen Anwendung.

*5) Die Tatsache, daß bestimmte Umstände in diesem Absatz angeführt sind, verleiht ihnen noch nicht einen rechtlichen Status nach den Bestimmungen des GATT 1994 oder diesem Übereinkommen. Diese Umstände dürfen nicht isoliert, sporadisch oder unbedeutend sein.

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