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Artikel 5 WTO-Abkommen - Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

TEIL III

ANFECHTBARE SUBVENTIONEN Artikel 5 Nachteilige Auswirkungen

Artikel 5

Kein Mitglied soll durch die Verwendung von im Artikel 1 Absätze 1 und 2 beschriebenen Subventionen nachteilige Auswirkungen auf die Interessen anderer Mitglieder verursachen, zum Beispiel:

  1. a) Schädigung des inländischen Wirtschaftszweiges eines anderen Mitglieds *1);
  2. b) Zunichtemachung oder Schmälerung von Vorteilen, die anderen Mitgliedern gemäß dem GATT 1994 und im besonderen aus gebundenen Zugeständnissen nach Artikel II des GATT 1994 erwachsen *2);
  3. c) ernsthafte Schädigung der Interessen eines anderen Mitglieds *3).

    Dieser Artikel findet auf die für landwirtschaftliche Waren gemäß Artikel 13 des Übereinkommens über die Landwirtschaft beibehaltenen Subventionen keine Anwendung.

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*1) Der Begriff „Schädigung der inländischen Wirtschaftszweige'' wird hier in derselben Bedeutung verwendet wie im Teil V.

*2) Der Begriff „Zunichtemachung oder Schädigung'' wird in diesem Übereinkommen in derselben Bedeutung verwendet, wie in den entsprechenden Bestimmungen des GATT 1994, und das Vorliegen solcher Zunichtemachung oder Schmälerung wird in Übereinstimmung mit der Anwendungspraxis dieser Bestimmungen festgestellt.

*3) Der Begriff „ernsthafte Schädigung der Interessen eines anderen Mitglieds'' wird in diesem Übereinkommen in derselben Bedeutung verwendet, wie im Artikel XVI Absatz 1 des GATT 1994 und schließt die Drohung ernsthafter Schädigung ein.

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