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Artikel 7 WTO-Abkommen - Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Artikel 7

Abhilfemaßnahmen

7.1 Wenn ein Mitglied Grund zur Annahme hat, daß eine im Artikel 1 angeführte Subvention von einem anderen Mitglied gewährt oder beibehalten wird, kann ein solches Mitglied um Konsultationen mit dem anderen Mitglied ersuchen, wenn die Subvention zu einer Schädigung seines inländischen Wirtschaftszweiges, Zunichtemachung oder Schmälerung oder ernsthaften Schädigung führt, sofern im Artikel 13 des Übereinkommens über die Landwirtschaft nichts anderes vorgesehen ist.

7.2 Ein Ersuchen um Konsultationen nach Absatz 1 enthält eine Darlegung der verfügbaren Beweise in bezug auf a) das Bestehen und die Art der fraglichen Subvention und b) die dem inländischen Wirtschaftszweig verursachte Schädigung oder die Zunichtemachung oder Schmälerung oder ernsthafte Schädigung *1) der Interessen des um Konsultationen ersuchenden Mitglieds.

7.3 Auf Ersuchen um Konsultationen nach Absatz 1 wird das Mitglied, von dem angenommen wird, daß es die fragliche Subventionspraxis gewährt oder beibehält, so rasch wie möglich in solche Konsultationen eintreten. Zweck der Konsultationen ist es, die Umstände der Lage zu klären und zu einer einvernehmlichen Lösung zu kommen.

7.4 Wenn binnen 60 Tagen *2) keine einvernehmliche Lösung erzielt worden ist, kann jedes Mitglied, das Partei bei diesen Konsultationen ist, die Angelegenheit vor das DSB zwecks Einsetzung eines Untersuchungsausschusses bringen, außer das DSB beschließt mit Konsens, keinen Untersuchungsausschuß einzusetzen. Die Zusammensetzung des Untersuchungsausschusses und sein Mandat werden binnen 15 Tagen ab dem Zeitpunkt seiner Einsetzung festgelegt.

7.5 Der Untersuchungsausschuß überprüft die Angelegenheit und legt seinen Schlußbericht den Streitparteien vor. Der Bericht wird binnen 120 Tagen ab dem Zeitpunkt der Zusammensetzung und der Erteilung des Mandates des Untersuchungsausschusses an alle Mitglieder verteilt.

7.6 Binnen 30 Tagen nach Verteilung des Berichts des Untersuchungsausschusses an alle Mitglieder wird der Bericht vom DSB *3) angenommen, außer eine der Streitparteien teilt dem DSB ihre Entscheidung zu berufen, formell mit, oder das DSB beschließt mit Konsens, den Bericht nicht anzunehmen.

7.7 Bei Berufung gegen einen Bericht des Untersuchungsausschusses erläßt das Berufungsorgan binnen 60 Tagen, nachdem die Streitpartei ihre Absicht zu berufen, formell mitgeteilt hat, seine Entscheidung. Wenn das Berufungsorgan vermeint, daß es seinen Bericht binnen 60 Tagen nicht zur Verfügung stellen kann, informiert es das DSB schriftlich unter Angabe der Gründe für die Verzögerung und der voraussichtlichen Frist binnen welcher es den Bericht vorlegen kann. Der Berufungsbericht wird vom DSB angenommen und von den Streitparteien bedingungslos anerkannt, außer das DSB entscheidet mit Konsens binnen 20 Tagen nach Verteilung an die Mitglieder *4), den Berufungsbericht nicht anzunehmen.

7.8 Wenn ein Bericht des Untersuchungsausschusses oder ein Bericht des Berufungsorgans angenommen wird, in dem festgestellt wird, daß eine Subvention zu schädlichen Auswirkungen auf die Interessen eines anderen Mitglieds im Sinne des Artikels 5 führt, wird das Mitglied, das eine solche Subvention gewährt oder beibehält, geeignete Schritte unternehmen, um die nachteiligen Auswirkungen zu beseitigen oder zieht die Subvention zurück.

7.9 Falls das Mitglied keine geeigneten Schritte zur Beseitigung der nachteiligen Auswirkungen der Subvention unternommen hat, oder die Subvention binnen 6 Monaten ab dem Zeitpunkt zu dem das DSB den Bericht des Untersuchungsausschusses oder den Bericht des Berufungsorgans angenommen hat, nicht zurückzieht und bei Fehlen einer Ausgleichsvereinbarung, erteilt das DSB dem beschwerdeführenden Mitglied die Ermächtigung zu Gegenmaßnahmen, die dem Grad und der Art angemessen sind, außer das DSB entscheidet mit Konsens, das Ersuchen zurückzuweisen.

7.10 Wenn eine Streitpartei gemäß Artikel 22 Absatz 6 der DSU ein Schiedsverfahren beantragt, bestimmt der Schiedsrichter, ob die Gegenmaßnahmen dem Grad und der Art der festgestellten nachteiligen Auswirkungen angemessen sind.

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*1) Falls das Ersuchen eine Subvention betrifft, von der angenommen wird, daß sie zu einer ernsthaften Schädigung im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 führt, kann der verfügbare Beweis einer ernsthaften Schädigung auf den verfügbaren Beweis eingeschränkt werden, ob die Bedingungen des Artikels 6 Absatz 1 erfüllt worden sind oder nicht.

*2) Jede in diesem Artikel erwähnte Frist kann einvernehmlich verlängert werden.

*3) Wenn eine Tagung des DSB während dieser Frist nicht anberaumt ist, wird eine Tagung zu diesem Zweck abgehalten.

*4) Wenn eine Tagung des DSB während dieser Frist nicht anberaumt ist, wird eine solche Tagung zu diesem Zweck abgehalten.

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