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Artikel 29 WTO-Abkommen - Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 29

Übergang zur Marktwirtschaft

29.1 Mitglieder, die sich im Zuge der Umgestaltung von einer zentralgelenkten in eine freie Marktwirtschaft befinden, können für eine solche Umgestaltung notwendige Programme und Maßnahmen anwenden.

29.2 Solche vom Artikel 3 erfaßte und gemäß Artikel 3 notifizierte Subventionsprogramme werden innerhalb von sieben Jahren ab Inkrafttreten des WTO-Abkommens beseitigt oder in Übereinstimmung mit Artikel 3 gebracht. In solchen Fällen findet Artikel 4 keine Anwendung. Zusätzlich gilt innerhalb dieser Frist folgendes:

  1. a) die vom Artikel 6 Absatz 1 lit. d erfaßten Subventionsprogramme sind nach Artikel 7 nicht anfechtbar;
  2. b) hinsichtlich anderer anfechtbarer Subventionen finden die Bestimmungen des Artikels 27 Absatz 9 Anwendung.

29.3 Die vom Artikel 3 erfaßten Subventionsprogramme werden dem Komitee zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens notifiziert. Weitere Notifikationen solcher Subventionen können bis zu zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens vorgenommen werden.

29.4 Unter außergewöhnlichen Umständen können den im Absatz 1 angeführten Mitgliedern Abweichungen von ihren notifizierten Programmen und Maßnahmen sowie von ihren Zeitrahmen vom Komitee zugestanden werden, wenn solche Abweichungen für den Umgestaltungsvorgang als notwendig erachtet werden.

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