TEIL X
STREITBEILEGUNG Artikel 30
Artikel 30
Die Bestimmungen der Artikel XXII und XXIII des GATT 1994, ergänzt durch die Vereinbarung über Streitbeilegung, finden auf Konsultationen und die Streitbeilegung nach diesem Übereinkommen Anwendung, sofern darin nichts anderes ausdrücklich vorgesehen ist.
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