vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 30 WTO-Abkommen - Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

TEIL X

STREITBEILEGUNG Artikel 30

Artikel 30

Die Bestimmungen der Artikel XXII und XXIII des GATT 1994, ergänzt durch die Vereinbarung über Streitbeilegung, finden auf Konsultationen und die Streitbeilegung nach diesem Übereinkommen Anwendung, sofern darin nichts anderes ausdrücklich vorgesehen ist.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)