vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 4 WTO-Abkommen - Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Artikel 4

Abhilfemaßnahmen

4.1 Wenn ein Mitglied Grund zur Annahme hat, daß ein anderes Mitglied verbotene Subventionen gewährt oder beibehält, kann es um Konsultationen mit dem anderen Mitglied ersuchen.

4.2 Ein Ersuchen um Konsultationen nach Absatz 1 enthält eine Darstellung der verfügbaren Beweise für das Bestehen und die Art der fraglichen Subvention.

4.3 Auf Ersuchen um Konsultationen nach Absatz 1 wird das Mitglied, von dem angenommen wird, daß es die fragliche Subvention gewährt oder beibehält, so rasch wie möglich in solche Konsultationen eintreten. Zweck der Konsultationen ist es, die Umstände der Lage zu klären und zu einer einvernehmlichen Lösung zu kommen.

4.4 Wenn binnen 30 Tagen *1) nach Erhalt des Konsultationsersuchens keine einvernehmliche Lösung erzielt worden ist, kann jedes Mitglied, das Partei bei diesen Konsultationen ist, die Angelegenheit vor das Streitbeilegungsorgan („DSB") zwecks unverzüglicher Einsetzung eines Untersuchungsausschusses bringen, außer das DSB beschließt mit Konsens, keinen Untersuchungsausschuß einzusetzen.

4.5 Nach seiner Einsetzung kann der Untersuchungsausschuß den Beistand der Ständigen Sachverständigengruppe *2) (in diesem Übereinkommen „PGE" genannt) im Hinblick darauf beantragen, ob die fragliche Maßnahme eine verbotene Subvention darstellt. Im Falle eines solchen Antrags, überprüft die PGE unverzüglich die Beweise im Hinblick auf das Vorhandensein und die Art der fraglichen Maßnahme und wird dem die Maßnahme anwendenden oder beibehaltenden Mitglied die Möglichkeit bieten, darzulegen, daß die fragliche Maßnahme keine verbotene Subvention darstellt. Die PGE berichtet ihre Schlußfolgerungen dem Untersuchungsausschuß binnen einer von diesem festgesetzten Frist. Die Schlußfolgerungen der PGE zur Frage, ob die fragliche Maßnahme eine verbotene Subvention darstellt oder nicht, wird vom Untersuchungsausschuß ohne Änderungen angenommen.

4.6 Der Untersuchungsausschuß legt seinen Schlußbericht den Streitparteien vor. Der Bericht wird binnen 90 Tagen vom Zeitpunkt der Zusammensetzung und der Erteilung des Mandats des Untersuchungsausschusses an alle Mitglieder verteilt.

4.7 Wird eine fragliche Maßnahme als verbotene Subvention befunden, empfiehlt der Untersuchungsausschuß dem subventionierenden Mitglied, die Subvention unverzüglich zurückzunehmen. Der Untersuchungsausschuß legt diesbezüglich in seiner Empfehlung eine genaue Frist fest, binnen welcher die Maßnahme zurückgenommen werden muß.

4.8 Binnen 30 Tagen nach Verteilung des Berichts des Untersuchungsausschusses an alle Mitglieder wird der Bericht vom DSB angenommen, außer eine der Streitparteien teilt dem DSB ihre Entscheidung zu berufen formell mit, oder das DSB beschließt mit Konsens, den Bericht nicht anzunehmen.

4.9 Bei Berufung gegen einen Bericht des Untersuchungsausschusses erläßt das Berufungsorgan binnen 30 Tagen nachdem die Streitpartei ihre Absicht zu berufen formell mitgeteilt hat, seine Entscheidung. Wenn das Berufungsorgan vermeint, daß es seinen Bericht binnen 30 Tagen nicht zur Verfügung stellen kann, informiert es das DSB schriftlich unter Angabe der Gründe für die Verzögerung und der voraussichtlichen Frist, binnen welcher es den Bericht vorlegen kann. Keinesfalls wird das Verfahren 60 Tage überschreiten. Der Berufungsbericht wird vom DSB angenommen und von den Streitparteien bedingungslos anerkannt, außer das DSB entscheidet mit Konsens binnen 20 Tagen nach Verteilung an die Mitglieder *3) den Berufungsbericht nicht anzunehmen.

4.10 Wenn die Empfehlung des DSB binnen der vom Untersuchungsausschuß festgesetzten Frist, die mit dem Tag der Annahme des Berichts des Untersuchungsausschusses oder des Berufungsorgans beginnt, nicht befolgt wird, ermächtigt das DSB das beschwerdeführende Mitglied, angemessene Gegenmaßnahmen *4) zu treffen, außer das DSB entscheidet mit Konsens, den Antrag zurückzuweisen.

4.11 Wenn eine Streitpartei gemäß Artikel 22 Absatz 6 der Vereinbarung über Streitbeilegung („DSU") ein Schiedsverfahren beantragt, bestimmt der Schiedsrichter, ob die Gegenmaßnahmen angemessen sind *5).

4.12 Für gemäß diesem Artikel behandelte Streitfälle betragen die Fristen, außer wenn in diesem Artikel besondere Fristen vorgeschrieben sind, die Hälfte der gemäß der DSU für die Behandlung von solchen Streitfällen vorgeschriebenen Fristen.

---------------------------------------------------------------------

*1) Jede in diesem Artikel erwähnte Frist kann einvernehmlich verlängert werden.

*2) Nach Artikel 24 eingesetzt.

*3) Wenn eine Tagung des DSB während dieser Frist nicht anberaumt

ist, wird eine Tagung zu diesem Zweck abgehalten.

*4) Dieser Ausdruck bedeutet keine Erlaubnis für Gegenmaßnahmen, die im Lichte der Tatsache, daß die Subventionen, die nach diesen Bestimmungen behandelt werden, verboten sind, unverhältnismäßig sind.

*5) Dieser Ausdruck bedeutet keine Erlaubnis für Gegenmaßnahmen, die im Lichte der Tatsache, daß die Subventionen, die nach diesen Bestimmungen behandelt werden, verboten sind, unverhältnismäßig sind.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)