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Artikel 11 WTO-Abkommen - Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 11

Einleitung des Verfahrens und anschließende Prüfung

11.1 Eine Untersuchung zur Feststellung des Vorliegens, des Ausmaßes und der Auswirkung einer behaupteten Subvention wird auf Grund eines schriftlichen Antrags eingeleitet, der von dem betroffenen inländischen Wirtschaftszweig oder in seinem Namen gestellt wird, sofern nicht Absatz 6 Anwendung findet.

11.2 Ein Antrag nach Absatz 1 muß ausreichende Beweismittel für das Vorliegen a) einer Subvention, b) einer Schädigung im Sinne des Artikels VI des GATT 1994 in der Auslegung durch dieses Übereinkommen und c) eines Kausalzusammenhangs zwischen den subventionierten Einfuhren und der behaupteten Schädigung enthalten. Einfache Behauptungen, welche nicht auf einschlägige Beweise gestützt sind, können nicht als den Erfordernissen dieses Absatzes entsprechend angesehen werden. Der Antrag enthält folgende Angaben, die dem Antragsteller billigerweise verfügbar sind:

(i) die Identität des Antragstellers sowie eine Beschreibung des Umfangs und Wertes der inländischen Erzeugung der gleichartigen durch den Antragsteller erzeugten Ware. Wenn ein schriftlicher Antrag im Namen des inländischen Wirtschaftszweiges gestellt wird, ist im Antrag der Wirtschaftszweig, in dessen Namen der Antrag mit einer Aufstellung aller bekannten inländischen Erzeuger der gleichartigen Ware (oder eines Zusammenschlusses inländischer Erzeuger einer gleichartigen Ware) gestellt wird, zu benennen und auch, soweit möglich, eine Beschreibung des Umfangs und Wertes einer gleichartigen Ware aus inländischer Erzeugung von diesem Erzeuger;

(ii) eine vollständige Beschreibung der Ware, die vermutlich

Gegenstand der Subvention ist, Namen des Ursprungslandes oder der Ursprungsländer oder der betreffenden Ausfuhrländer, die Identität des bekannten Exporteurs oder ausländischen Erzeugers sowie eine Liste bekannter Importeure der betreffenden Ware;

(iii) Beweise für das Vorliegen, die Höhe und die Art der

betreffenden Subvention;

(iv) Beweise, daß die behauptete Schädigung eines

inländischen Wirtschaftszweiges durch subventionierte Einfuhren zufolge der Auswirkungen der Subventionen verursacht wird; diese Beweise umfassen Informationen über die Entwicklung des Umfangs der vermutlich subventionierten Einfuhren, die Auswirkungen dieser Einfuhren auf die Preise der gleichartigen Ware auf dem inländischen Markt und die daraus folgenden Auswirkungen der Einfuhren auf den inländischen Wirtschaftszweig, wie dies durch einschlägige Faktoren und Hinweise, die auf die Lage des inländischen Wirtschaftszweiges einwirken und zwar solche, die im Artikel 15 Absätze 2 und 4 angeführt sind, nachgewiesen wird.

11.3 Die Behörden prüfen die Genauigkeit und Angemessenheit der im Antrag vorgesehenen Beweismittel, um festzustellen, ob ausreichende Beweismittel vorliegen, die die Einleitung einer Untersuchung rechtfertigen.

11.4 Eine Untersuchung wird nach Absatz 1 nur dann eingeleitet, wenn die Behörden auf Grund einer Prüfung des Unterstützungs- oder Ablehnungsgrades des Antrags seitens der inländischen Erzeuger einer gleichartigen Ware festgestellt haben *1), daß der Antrag vom oder im Namen des inländischen Wirtschaftszweiges eingebracht worden ist *2). Der Antrag wird als „vom oder im Namen des inländischen Wirtschaftszweiges eingebracht'' betrachtet, wenn er von den inländischen Erzeugern, deren gemeinsame Erzeugung über 50 Prozent der Gesamterzeugung der gleichartigen Ware beträgt, unterstützt wird, welche von dem Teil des inländischen Wirtschaftszweiges erzeugt wird, der die Zustimmung oder Ablehnung des Ansuchens bekundet. Wenn das Ansuchen jedoch nur von jenen inländischen Erzeugern unterstützt wird, die über weniger als 25 Prozent der gesamten Erzeugung der gleichartigen vom inländischen Wirtschaftszweig erzeugten Ware verfügen, wird keine Untersuchung eingeleitet.

11.5 Die Behörden vermeiden die öffentliche Bekanntmachung eines Antrags zur Einleitung einer Untersuchung, sofern nicht eine Entscheidung zur Einleitung einer Untersuchung getroffen worden ist.

11.6 Unter besonderen Umständen können die Behörden entscheiden, eine Untersuchung ohne ein diesbezügliches schriftliches Ansuchen seitens des oder im Namen des inländischen Wirtschaftszweiges einzuleiten. Dies soll jedoch nur dann geschehen, wenn genügend Beweise über das Bestehen einer Subvention, eine Schädigung und einen kausalen Zusammenhang nach Absatz 2 zur Rechtfertigung der Einleitung einer Untersuchung vorliegen.

11.7 Die Beweismittel für diese Subvention und die Schädigung werden gleichzeitig geprüft a) bei der Entscheidung zur allfälligen Einleitung einer Untersuchung und b) danach im Verlauf der Untersuchung, beginnend zu einem Zeitpunkt, der nicht nach dem frühesten Zeitpunkt liegen darf, von dem an gemäß diesem Übereinkommen vorläufige Maßnahmen angewendet werden können.

11.8 In Fällen, in denen Waren nicht direkt aus dem Ursprungsland eingeführt, sondern aus einem anderen Land in das einführende Land ausgeführt werden, finden die Bestimmungen dieses Übereinkommens voll Anwendung, und der Geschäftsvorgang oder die Geschäftsvorgänge werden im Sinne dieses Übereinkommens so betrachtet als hätten sie zwischen dem Ursprungsland und dem einführenden Mitglied stattgefunden.

11.9 Sind die zuständigen Behörden überzeugt, daß die Beweise für eine Subvention oder für die Schädigung nicht ausreichen, um die Fortsetzung des Verfahrens zu rechtfertigen, so wird der Antrag umgehend zurückgewiesen und die Untersuchung umgehend eingestellt. Ist der Subventionsbetrag oder der Umfang der tatsächlichen oder möglichen subventionierten Einfuhren oder die Schädigung geringfügig, so wird die Untersuchung umgehend eingestellt. Der Subventionsbetrag wird als geringfügig betrachtet, wenn er unter 1 Prozent des Wertes beträgt.

11.10 Ein Verfahren steht der Zollabfertigung nicht entgegen.

11.11 Wenn keine besonderen Umstände eintreten, werden

Untersuchungen innerhalb eines Jahres, spätestens 18 Monate nach ihrer Einleitung, abgeschlossen.

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*1) Im Falle von zersplitterten Wirtschaftszweigen mit einer ungewöhnlich hohen Zahl von Erzeugern können die Behörden Unterstützung und Ablehnung mittels statistisch gültigen Proben feststellen.

*2) Die Mitglieder sind sich bewußt, daß in den Gebieten von bestimmten Mitgliedern Angestellte inländischer Erzeuger gleichartiger Waren oder Vertreter dieser Angestellten einen Antrag auf Untersuchung nach Absatz 1 einbringen oder unterstützen können.

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