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Artikel 10 WTO-Abkommen - Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

TEIL V

AUSGLEICHSMASSNAHMEN Artikel 10 Anwendung des Artikels VI des GATT 1994 *1)

Artikel 10

Die Mitglieder unternehmen alle notwendigen Schritte um sicherzustellen, daß die Erhebung eines Ausgleichszolls *2) auf eine aus dem Gebiet eines Mitglieds in das Gebiet eines anderen Mitglieds eingeführte Ware im Einklang mit Artikel VI des GATT 1994 und den Bedingungen dieses Übereinkommens erfolgt. Ausgleichszölle können nur nach einer eingeleiteten *3) und durchgeführten Untersuchung im Einklang mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens und des Übereinkommens über die Landwirtschaft erhoben werden.

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*1) Die Bestimmungen des Teils II oder III können parallel mit den Bestimmungen des Teils V angerufen werden; jedoch wird hinsichtlich der Auswirkungen einer bestimmten Subvention auf den inländischen Markt des einführenden Mitglieds nur eine Abhilfeform (entweder ein Ausgleichszoll, wenn die Erfordernisse des Teils V erfüllt werden, oder eine Gegenmaßnahme nach Artikel 4 oder 7) verfügbar sein. Die Bestimmungen der Teile III und V werden bezüglich nichtanfechtbarer Maßnahmen gemäß Teil IV nicht angerufen. Jedoch können Maßnahmen nach Artikel 8 Absatz 1 lit. a zwecks Feststellung untersucht werden, ob sie im Sinne des Artikels 2 spezifisch sind oder nicht. Überdies können im Falle einer im Artikel 8 Absatz 2 angeführten Subvention nach einem nichtnotifizierten Programm gemäß Artikel 8 Absatz 3 die Bestimmungen des Teils III oder V angerufen werden; eine solche Subvention wird aber als nichtanfechtbar behandelt, wenn sie mit dem im Artikel 8 Absatz 2 enthaltenen Regeln als vereinbar angesehen wird.

*2) Der Ausdruck „Ausgleichszoll'' bedeutet einen besonderen Zoll, der zum Zweck des Ausgleichs einer Subvention, die unmittelbar oder mittelbar für die Herstellung, Erzeugung oder Ausfuhr einer Ware gewährt wird, erhoben wird, wie dies im Artikel VI des GATT 1994 vorgesehen ist.

*3) Der Ausdruck „eingeleitet'', wie er in der Folge verwendet wird, bedeutet eine prozedurale Vorgangsweise, wodurch ein Mitglied formell eine Untersuchung beginnt, wie dies im Artikel 11 vorgesehen ist.

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