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Artikel 9 WTO-Abkommen - Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 9

Konsultationen und genehmigte Abhilfemaßnahmen

9.1 Wenn während der Durchführung eines im Artikel 8 Absatz 2 angeführten Programms ungeachtet der Tatsache, daß das Programm mit den in diesem Absatz festgelegten Kriterien vereinbar ist, ein Mitglied jedoch Grund zur Annahme hat, daß dieses Programm zu ernsthaften nachteiligen Auswirkungen auf den inländischen Wirtschaftszweig dieses Mitglieds geführt hat, und daß es Schädigungen verursacht, welche schwer zu beseitigen wären, kann ein solches Mitglied um Konsultationen mit dem die Subventionen gewährenden oder diese beibehaltenden Mitglied ersuchen.

9.2 Auf Ersuchen um Konsultationen nach Absatz 1 wird das Mitglied, welches das fragliche Subventionsprogramm gewährt oder beibehält, so rasch wie möglich in solche Konsultationen eintreten. Zweck solcher Konsultationen ist es, die Tatsachen zu klären und eine einvernehmliche Lösung zu erreichen.

9.3 Wenn eine einvernehmliche Lösung in den Konsultationen nach Absatz 2 binnen 60 Tagen ab dem Konsultationsersuchen nicht erreicht wird, kann das ersuchende Mitglied die Angelegenheit dem Komitee übertragen.

9.4 Wenn eine Angelegenheit dem Komitee übertragen wird, überprüft das Komitee unverzüglich die diesbezüglichen Tatsachen und den Nachweis der im Absatz 1 angeführten Auswirkungen. Wenn das Komitee das Bestehen solcher Auswirkungen feststellt, kann es dem subventionierenden Mitglied derartige Änderung dieses Programms empfehlen, um diese Auswirkungen zu beseitigen. Das Komitee legt seine Schlußfolgerungen binnen 120 Tagen, nachdem ihm die Angelegenheit nach Absatz 3 übertragen worden ist, vor. Wenn der Empfehlung nicht binnen sechs Monaten entsprochen wurde, ermächtigt das Komitee das ersuchende Mitglied zu geeigneten Gegenmaßnahmen, die der Art und dem Grad der festgestellten Auswirkungen entsprechen.

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