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Artikel 1 WTO-Abkommen - Ursprungsregeln

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

TEIL I

Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich Artikel 1 Ursprungsregeln

Artikel 1

  1. 1. Im Sinne der Teile I bis IV dieses Übereinkommens sind Ursprungsregeln jene Gesetze, Verordnungen und administrativen Vorschriften von allgemeiner Anwendung, die von einem Mitglied zur Bestimmung des Ursprungslandes von Waren angewendet werden, vorausgesetzt, solche Ursprungsregeln beziehen sich nicht auf vertragliche oder autonome Handelssysteme, die zur Einräumung von Zollpräferenzen führen und somit über die Anwendung des Artikels I Absatz 1 des GATT 1994 hinausgehen.
  2. 2. Ursprungsregeln im Sinne des Absatzes 1 umfassen alle Ursprungsregeln, die in nichtpräferentiellen handelspolitischen Instrumenten Verwendung finden, wie etwa bei folgender Anwendung: Meistbegünstigungsbehandlung nach den Artikeln I, II, III, XI und XIII des GATT 1994; Antidumping- und Ausgleichszölle nach Artikel VI des GATT 1994; Schutzmaßnahmen nach Artikel XIX des GATT 1994; Ursprungskennzeichnungserfordernisse nach Artikel IX des GATT 1994; und alle mengenmäßigen Beschränkungen oder Zollkontingente. Sie umfassen auch Ursprungsregeln, die für das öffentliche Beschaffungswesen und für Handelsstatistiken herangezogen werden. *1)

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*1) Diese Vorschrift gilt unbeschadet der Bestimmungen, die für Zwecke der Definition der Begriffe „inländischer Wirtschaftszweig'' oder „gleichartige Waren des inländischen Wirtschaftszweiges'' oder ähnlicher Begriffe geschaffen wurde, wo auch immer sie Anwendung finden.

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