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WTO-Abkommen - Ursprungsregeln

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 0

WTO-Abkommen - Ursprungsregeln

Kurztitel

WTO-Abkommen - Ursprungsregeln

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1995

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Langtitel

Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO-Abkommen) samt Schlußakte, Anhängen, Beschlüssen und Erklärungen der Minister sowie österreichischen Konzessionslisten betreffend landwirtschaftliche und nichtlandwirtschaftliche Produkte und österreichische Verpflichtungslisten betreffend Dienstleistungen

(Übersetzung)

ÜBEREINKOMMEN ÜBER URSPRUNGSREGELN

StF: BGBl. Nr. 1/1995 (NR: GP XVIII RV 1646 AB 1792 S. 171 . BR: AB 4875 S. 589 .)

Änderung

(Anm.: etwaige idF-Liste siehe Stammvertrag)

Präambel/Promulgationsklausel

Die Mitglieder,

in Kenntnis, daß die Minister am 20. September 1986 übereingekommen sind, daß die Multilateralen Handelsverhandlungen im Rahmen der Uruguay-Runde zum Ziel haben, „eine weitere Liberalisierung und Ausweitung des Welthandels herbeizuführen", „die Rolle des GATT zu stärken" und „die Anpassungsfähigkeit des GATT-Systems an das sich ändernde internationale wirtschaftliche Umfeld zu erhöhen";

in dem Wunsch, die Ziele des GATT 1994 zu fördern;

in Anerkennung, daß klare und vorhersehbare Ursprungsregeln und

ihre Anwendung die internationalen Handelsströme erleichtern;

in dem Wunsch sicherzustellen, daß Ursprungsregeln an sich keine unnötigen Handelshindernisse schaffen;

in dem Wunsch sicherzustellen, daß Ursprungsregeln die Rechte der Mitglieder nach dem GATT 1994 weder zunichte machen noch schmälern;

in Anerkennung, daß es wünschenswert ist, Transparenz von Gesetzen, Verordnungen und Verfahrensweisen hinsichtlich von Ursprungsregeln vorzusehen;

in dem Wunsch sicherzustellen, daß Ursprungsregeln in unparteiischer, transparenter, vorhersehbarer, in sich übereinstimmender und neutraler Form ausgearbeitet und angewendet werden;

in Anerkennung der Verfügbarkeit eines Konsultationsmechanismus sowie von Verfahren für eine rasche, wirkungsvolle und gerechte Lösung von Streitfällen, die sich aus diesem Übereinkommen ergeben;

in dem Wunsch, die Ursprungsregeln zu harmonisieren und klarzulegen;

kommen hiermit wie folgt überein:

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