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Artikel 2 WTO-Abkommen - Ursprungsregeln

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

TEIL II

Disziplin bei der Anwendung von Ursprungsregeln Artikel 2 Disziplin während des Übergangszeitraums

Artikel 2

Bis zur Erfüllung des im Teil IV angeführten Arbeitsprogramms für die Harmonisierung der Ursprungsregeln stellen die Mitglieder sicher, daß

  1. a) bei der Erlassung administrativer Vorschriften von allgemeiner Anwendung die zu beachtenden Erfordernisse klar definiert werden. Im besonderen:

    (i) in Fällen, in denen das Kriterium des Wechsels der

    tarifarischen Einreihung angewendet wird, einschließlich Ausnahmeregelungen, müssen die Unternummern oder Nummern innerhalb der Tarifnomenklatur klar ausgewiesen sein, die durch diese Regel betroffen sind;

    (ii) in Fällen, in denen das wertmäßige Prozentsatzkriterium

    angewendet wird, ist die Methode zur Berechnung dieses Prozentsatzes ebenfalls in den Ursprungsregeln anzugeben;

    (iii) in Fällen, in denen das Be- oder Verarbeitungskriterium

    vorgeschrieben wird, ist der ursprungsbegründende Vorgang bei den betreffenden Waren genau anzuführen;

  1. b) ihre Ursprungsregeln ungeachtet der handelspolitischen Maßnahme oder des handelspolitischen Instruments, an die sie gebunden sind, unmittelbar oder mittelbar nicht als Mittel zur Verfolgung von Handelszielen dienen;
  2. c) Ursprungsregeln an sich keine beschränkenden, störenden oder verzerrenden Wirkungen auf den internationalen Handel hervorrufen. Als Voraussetzung für die Ermittlung des Ursprungslandes werden sie keine ungebührlich strengen Erfordernisse auferlegen oder die Erfüllung bestimmter Bedingungen verlangen, die nicht mit der Be- oder Verarbeitung als Voraussetzung für die Bestimmung des Ursprungslandes im Zusammenhang stehen. Jedoch können Kosten, die nicht unmittelbar mit der Be- oder Verarbeitung im Zusammenhang stehen, für die Zwecke der Anwendung des wertmäßigen Prozentsatzkriteriums in Übereinstimmung mit lit. a herangezogen werden;
  3. d) die Ursprungsregeln, die sie auf Einfuhren und Ausfuhren anwenden, nicht strenger als die Ursprungsregeln sind, die sie zur Festlegung anwenden, ob eine Ware inländisch ist oder nicht, und nicht zwischen anderen Mitgliedern diskriminieren, unabhängig von der Verbundenheit der Hersteller der betreffenden Ware *1);
  4. e) ihre Ursprungsregeln in einer konsistenten, einheitlichen, unparteiischen und angemessenen Form vollzogen werden;
  5. f) ihre Ursprungsregeln auf einem positiven Konzept beruhen. Ursprungsregeln, die klarlegen, was nicht ursprungsbegründend ist (negatives Konzept), sind zulässig als Teil einer Klarstellung eines positiven Konzepts oder in einzelnen Fällen, in denen eine positive Regelung des Ursprungs nicht erforderlich ist;
  6. g) ihre Gesetze, Verordnungen, richterliche Entscheidungen und Verwaltungsanordnungen von allgemeiner Anwendung, die sich auf Ursprungsregeln beziehen, so veröffentlicht werden, als ob sie den Bestimmungen des Artikels X Absatz 1 des GATT 1994 unterlägen und mit ihnen im Einklang stünden;
  7. h) auf Antrag eines Exporteurs, Importeurs oder einer Person aus vertretbarem Anlaß, Feststellungen des Ursprungs für eine Ware sobald wie möglich gemacht werden, jedoch nicht später als 150 Tage *2) nach dem Antrag auf eine solche Feststellung, vorausgesetzt, daß alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt worden sind. Anträge auf solche Feststellungen werden vor Beginn des Handelsgeschäfts mit den betreffenden Waren entgegengenommen und können zu jeden späteren Zeitpunkt entgegengenommen werden. Solche Feststellungen bleiben für drei Jahre in Geltung, vorausgesetzt, daß die Tatsachen und Bedingungen einschließlich der Ursprungsregeln, unter denen sie getroffen worden sind, weiterhin vergleichbar sind. Solche Feststellungen werden nicht länger in Geltung sein, wenn eine gegenteilige Entscheidung zur Feststellung bei einer Überprüfung im Sinne der lit. j getroffen wird, vorausgesetzt, daß die betroffenen Parteien im Voraus informiert werden. Solche Feststellungen werden vorbehaltlich der Bestimmungen der lit. k öffentlich zugänglich gemacht;
  8. i) falls Änderungen in ihren Ursprungsregeln oder neue Ursprungsregeln eingeführt werden, sie solche Änderungen, wie sie in ihren Gesetzen oder Verordnungen definiert sind und unbeschadet ihrer Gesetze oder Verordnungen, nicht rückwirkend anwenden;
  9. j) jede Verwaltungstätigkeit, die sie in bezug auf die Feststellung des Ursprungs ausführen, ohne Verzögerung durch gerichtliche, schiedsgerichtliche oder Verwaltungsinstanzen oder Verfahren überprüfbar ist, unabhängig von der Behörde, die die Feststellung erlassen hat und die Änderung oder Aufhebung der Feststellung bewirken kann;
  10. k) alle Informationen, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder die auf einer vertraulichen Grundlage für die Zwecke der Anwendung der Ursprungsregeln zur Verfügung gestellt werden, von den betreffenden Behörden streng vertraulich behandelt werden, die sie ohne ausdrückliche Erlaubnis der Person oder Regierung, die solche Informationen zur Verfügung stellen, nicht preisgeben, ausgenommen - soweit erforderlich - im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren.

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*1) Hinsichtlich der für Zwecke des öffentlichen Beschaffungswesens angewendeten Ursprungsregeln schafft diese Bestimmung keine zusätzlichen Verpflichtungen zu den bereits von den Mitgliedern übernommenen Verpflichtungen nach dem GATT 1994.

*2) Bei Anträgen, die während des ersten Jahres ab dem Datum des Inkrafttretens des WTO-Abkommens gestellt werden, brauchen die Mitglieder diese Feststellungen nur so bald wie möglich herausgeben.

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