Berufsprofil
§ 3
§ 3. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:
- 1. Betreuen von Hörbehinderten unter Berücksichtigung ihrer psychischen Situation,
- 2. Feststellung von Hörbeeinträchtigungen,
- 3. Messen und Beurteilen akustischer Größen sowie akustische Kenndaten von Hörgeräten,
- 4. Messen elektrischer Größen und Prüfen von Hörgeräteverstärkern,
- 5. Ermitteln akustischer Kenndaten des Gehörs durch audiometrische Messungen,
- 6. Abnehmen von Ohrabdrücken,
- 7. Anfertigen und Bearbeiten von Rohlingen und Otoplastiken,
- 8. Warten, Instandsetzen, Auswählen und Anpassen von Hörhilfen und Zubehör,
- 9. Anleiten der Hörbehinderten bei der Benutzung von Hörhilfen und Zubehör,
- 10. Messen und Beurteilen von Lärm, Beraten in vorbeugendem Gehörschutz sowie Auswählen und Anpassen von Gehörschutzmitteln.
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