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§ 3 Hörgeräteakustiker-Ausbildungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.9.1995

Berufsprofil

§ 3

§ 3. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:

  1. 1. Betreuen von Hörbehinderten unter Berücksichtigung ihrer psychischen Situation,
  2. 2. Feststellung von Hörbeeinträchtigungen,
  3. 3. Messen und Beurteilen akustischer Größen sowie akustische Kenndaten von Hörgeräten,
  4. 4. Messen elektrischer Größen und Prüfen von Hörgeräteverstärkern,
  5. 5. Ermitteln akustischer Kenndaten des Gehörs durch audiometrische Messungen,
  6. 6. Abnehmen von Ohrabdrücken,
  7. 7. Anfertigen und Bearbeiten von Rohlingen und Otoplastiken,
  8. 8. Warten, Instandsetzen, Auswählen und Anpassen von Hörhilfen und Zubehör,
  9. 9. Anleiten der Hörbehinderten bei der Benutzung von Hörhilfen und Zubehör,
  10. 10. Messen und Beurteilen von Lärm, Beraten in vorbeugendem Gehörschutz sowie Auswählen und Anpassen von Gehörschutzmitteln.

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