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§ 4 Hörgeräteakustiker-Ausbildungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.9.1995

Berufsbild

§ 4

§ 4. Für den Lehrberuf Hörgeräteakustiker wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter beruflicher Tätigkeiten im Sinne des § 3 befähigt wird, die insbesondere das Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

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Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr

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1. Handhaben, Bedienen und Instandhalten der zu verwendenden

Werkzeuge, Arbeitsbehelfe, Maschinen, Geräte und Einrichtungen

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2. Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten

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3. Kenntnis über den anatomischen Aufbau des Außen-, Mittel- und

Innenohres sowie über die physiologischen Vorgänge im Ohr

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4. Kenntnis über pathologische Befunde des Feststellen von

Außen-, Mittel- und Innenohres und über Hörbeeinträchtigungen,

Hörbeeinträchtigungen wie insbesondere

Schalleitungs-,

Innenohr- und

Nervenschwerhörigkeit,

zentrale Störungen oder

kombinierte

Schwerhörigkeiten

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5. Kenntnis über die Verhaltensweisen von Klärung von

Hörbehinderten sowie über den Einfluß Hörproblemen unter

von Hörbehinderungen auf die Berücksichtigung der

Persönlichkeit und das Verhalten von psychischen Situation

Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen und des persönlichen

Umfeldes und Erstellung

von Abhilfemaßnahmen

sowie Beratung

betreffend die

Möglichkeit des Hörens

mit der Hörhilfe

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6. - - Durchführung der

Nachbetreuung

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7. Grundkenntnis Kenntnis akustischer Größen

akustischer Größen

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8. Kenntnis der Ermitteln der Kenndaten des Gehörs mit

akustischen Hilfe von Sprachtests, Sprachaudiogrammen,

Kenndaten des Adaptogrammen, usw.

Gehörs und deren

Ermittlung durch

audiometrische

Messungen

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9. - Durchführen von audiometrischen Messungen

(überschwellig oder mit sprachfreien

Signalen)

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10. Grundkenntnisse über Kenntnis über das Anfertigen von

Abnahmeverfahren und Anfertigen von drucklosen

-materialien bei drucklosen Funktionsabdrücken des

Ohrabdrücken Funktionsab- äußeren Ohres bei

drücken des perforiertem oder

äußeren Ohres bei fehlendem Trommelfell

perforiertem oder oder bei operiertem

fehlendem Mittelohr

Trommelfell oder

bei operiertem

Mittelohr

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11. Grundkenntnisse der Kenntnis der Anfertigen und

verschiedenen verschiedenen Zusammenstellen von

Otoplastiken und Otoplastiken, verschiedenen

deren Sonderformen; wie insbesondere Otoplastiken und deren

wie insbesondere Gehörschutzoto- Sonderformen

Gehörgangsoto- plastiken, Stütz-

plastiken, Stütz- und

und Auflageplastiken,

Auflageplastiken, Durchführung von

Durchführung von Klebearbeiten an

Klebearbeiten an Otoplastiken

Otoplastiken

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12. - Bohren, Fräsen, Schleifen und Polieren von

Otoplastiken

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13. - Anfertigen von In-dem-Ohr(IdO‑)Geräte

Otoplastik- in Otoplastiken

Rohlingen einbauen

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14. Kenntnis der Wirkungsweise von Hinter-dem-Ohr-Geräten

(HdO-Geräte), In-dem-Ohr-Geräten (IdO-Geräte) und Taschengeräten

und Zubehör, wie etwa Schallwandler und Hörgeräteverstärker

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15. Messen elektrischer Größen -

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16. - Kenntnis über Zusammenbau und Prüfung

Bauelemente und eines

Schaltung eines Hörgeräteverstärkers

Hörgerätever-

stärkers

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17. Grundkenntnis der Kenntnis der Messen der akustischen

akustischen akustischen Kenndaten von

Kenndaten von Kenndaten von Hörgeräten

Hörgeräten Hörgeräten

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18. Einfache Wartungs- Fehlersuche und Fehlerbehebung an

und Instand- Hörhilfen und Zubehör, Prüfung und

setzungsarbeiten an Erneuerung von elektrischen Kontakten,

Hörhilfen und Lautstärkenstellern, Schaltern,

Zubehör Schallwandlern sowie von Gehäusen von

Hörhilfen und Zubehör

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19. Montieren von Hörbügeln an ein Brillenmittelteil

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20. - Auswahl und Anpassung von Hörhilfen und

Zubehör auf Grund von Sprachtests und

durchgeführten audiometrischen Messungen;

Erstellung von Anpaßberichten

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21. - - Ankopplung von

Mithörgeräten,

Kopfhörern sowie Radio-

und Fernsehgeräten an

das Hörgerät mittels

Audioanschluß

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22. Anleitung von Hörbehinderten bei der Benutzung der Hörhilfen und

des Zubehörs, Kundenberatung

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23. Kenntnis der wesentlichen Beratung über

Lärmschutzvorschriften und Möglichkeiten des

wesentlichen Rechtsvorschriften für persönlichen Gehör-

Hörgeräteakustiker oder Schallschutzes

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24. Kenntnis und Anwendung einschlägiger englischer Fachausdrücke

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25. Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen

(§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)

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26. Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutz des

Lebens und der Gesundheit

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27. Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

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