Berufsbild
§ 4
§ 4. Für den Lehrberuf Hörgeräteakustiker wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter beruflicher Tätigkeiten im Sinne des § 3 befähigt wird, die insbesondere das Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
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Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
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1. Handhaben, Bedienen und Instandhalten der zu verwendenden
Werkzeuge, Arbeitsbehelfe, Maschinen, Geräte und Einrichtungen
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2. Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,
Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten
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3. Kenntnis über den anatomischen Aufbau des Außen-, Mittel- und
Innenohres sowie über die physiologischen Vorgänge im Ohr
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4. Kenntnis über pathologische Befunde des Feststellen von
Außen-, Mittel- und Innenohres und über Hörbeeinträchtigungen,
Hörbeeinträchtigungen wie insbesondere
Schalleitungs-,
Innenohr- und
Nervenschwerhörigkeit,
zentrale Störungen oder
kombinierte
Schwerhörigkeiten
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5. Kenntnis über die Verhaltensweisen von Klärung von
Hörbehinderten sowie über den Einfluß Hörproblemen unter
von Hörbehinderungen auf die Berücksichtigung der
Persönlichkeit und das Verhalten von psychischen Situation
Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen und des persönlichen
Umfeldes und Erstellung
von Abhilfemaßnahmen
sowie Beratung
betreffend die
Möglichkeit des Hörens
mit der Hörhilfe
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6. - - Durchführung der
Nachbetreuung
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7. Grundkenntnis Kenntnis akustischer Größen
akustischer Größen
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8. Kenntnis der Ermitteln der Kenndaten des Gehörs mit
akustischen Hilfe von Sprachtests, Sprachaudiogrammen,
Kenndaten des Adaptogrammen, usw.
Gehörs und deren
Ermittlung durch
audiometrische
Messungen
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9. - Durchführen von audiometrischen Messungen
(überschwellig oder mit sprachfreien
Signalen)
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10. Grundkenntnisse über Kenntnis über das Anfertigen von
Abnahmeverfahren und Anfertigen von drucklosen
-materialien bei drucklosen Funktionsabdrücken des
Ohrabdrücken Funktionsab- äußeren Ohres bei
drücken des perforiertem oder
äußeren Ohres bei fehlendem Trommelfell
perforiertem oder oder bei operiertem
fehlendem Mittelohr
Trommelfell oder
bei operiertem
Mittelohr
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11. Grundkenntnisse der Kenntnis der Anfertigen und
verschiedenen verschiedenen Zusammenstellen von
Otoplastiken und Otoplastiken, verschiedenen
deren Sonderformen; wie insbesondere Otoplastiken und deren
wie insbesondere Gehörschutzoto- Sonderformen
Gehörgangsoto- plastiken, Stütz-
plastiken, Stütz- und
und Auflageplastiken,
Auflageplastiken, Durchführung von
Durchführung von Klebearbeiten an
Klebearbeiten an Otoplastiken
Otoplastiken
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12. - Bohren, Fräsen, Schleifen und Polieren von
Otoplastiken
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13. - Anfertigen von In-dem-Ohr(IdO‑)Geräte
Otoplastik- in Otoplastiken
Rohlingen einbauen
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14. Kenntnis der Wirkungsweise von Hinter-dem-Ohr-Geräten
(HdO-Geräte), In-dem-Ohr-Geräten (IdO-Geräte) und Taschengeräten
und Zubehör, wie etwa Schallwandler und Hörgeräteverstärker
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15. Messen elektrischer Größen -
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16. - Kenntnis über Zusammenbau und Prüfung
Bauelemente und eines
Schaltung eines Hörgeräteverstärkers
Hörgerätever-
stärkers
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17. Grundkenntnis der Kenntnis der Messen der akustischen
akustischen akustischen Kenndaten von
Kenndaten von Kenndaten von Hörgeräten
Hörgeräten Hörgeräten
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18. Einfache Wartungs- Fehlersuche und Fehlerbehebung an
und Instand- Hörhilfen und Zubehör, Prüfung und
setzungsarbeiten an Erneuerung von elektrischen Kontakten,
Hörhilfen und Lautstärkenstellern, Schaltern,
Zubehör Schallwandlern sowie von Gehäusen von
Hörhilfen und Zubehör
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19. Montieren von Hörbügeln an ein Brillenmittelteil
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20. - Auswahl und Anpassung von Hörhilfen und
Zubehör auf Grund von Sprachtests und
durchgeführten audiometrischen Messungen;
Erstellung von Anpaßberichten
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21. - - Ankopplung von
Mithörgeräten,
Kopfhörern sowie Radio-
und Fernsehgeräten an
das Hörgerät mittels
Audioanschluß
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22. Anleitung von Hörbehinderten bei der Benutzung der Hörhilfen und
des Zubehörs, Kundenberatung
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23. Kenntnis der wesentlichen Beratung über
Lärmschutzvorschriften und Möglichkeiten des
wesentlichen Rechtsvorschriften für persönlichen Gehör-
Hörgeräteakustiker oder Schallschutzes
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24. Kenntnis und Anwendung einschlägiger englischer Fachausdrücke
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25. Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen
(§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)
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26. Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutz des
Lebens und der Gesundheit
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27. Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
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