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Artikel 1 Übereinkommen zur Einrichtung einer Sicherheitskontrolle auf dem Gebiet der Kernenergie

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.10.1959

TEIL I

Artikel 1

  1. a) Zweck der Sicherheitskontrolle ist es, zu gewährleisten, daß
  1. i) der Betrieb von Gemeinschaftsunternehmen, die von mehreren Regierungen oder von Angehörigen mehrerer Staaten auf Veranlassung oder mit Hilfe der Agentur gegründet werden, sowie
  2. ii) Materialien, Ausrüstungen und Dienstleistungen, die auf Grund der mit den betreffenden Regierungen zu schließenden Vereinbarungen von der Agentur oder unter ihrer Aufsicht zur Verfügung gestellt werden,
  1. b) Die Sicherheitskontrolle kann, wenn die Parteien einer zwei- oder mehrseitigen Vereinbarung es beantragen, auf diese Vereinbarung oder, wenn eine Regierung dies beantragt, auf jede Tätigkeit angewendet werden, für welche diese Regierung im Bereich der Kernenergie verantwortlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2024

Gesetzesnummer

10006245

Dokumentnummer

NOR40004717

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