§ 0
Übereinkommen zur Einrichtung einer Sicherheitskontrolle auf dem Gebiet der Kernenergie
Kurztitel
Übereinkommen zur Einrichtung einer Sicherheitskontrolle auf dem Gebiet der Kernenergie
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 20/1960
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
30.10.1959
Unterzeichnungsdatum
20.12.1957
Index
59/07 Kernenergie
Langtitel
ÜBEREINKOMMEN ZUR EINRICHTUNG EINER SICHERHEITSKONTROLLE AUF DEM GEBIET DER KERNENERGIE
StF: BGBl. Nr. 20/1960 (NR: GP IX RV 634 AB 661 S. 85 . BR: S. 145.)
Änderung
BGBl. Nr. 203/1961 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 96/1967 (K – Geltungsbereich)
Sprachen
Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch, Niederländisch
Vertragsparteien
*Belgien 20/1960 *Dänemark 20/1960 *Deutschland/BRD 20/1960 *Frankreich 20/1960 *Irland 20/1960 *Italien 96/1967 *Luxemburg 203/1961 *Niederlande 20/1960 *Norwegen 20/1960 *Portugal 20/1960 *Schweden 203/1961 *Schweiz 20/1960 *Türkei 20/1960 *Vereinigtes Königreich 20/1960
Sonstige Textteile
Nachdem das Übereinkommen zur Einrichtung einer Sicherheitskontrolle auf dem Gebiet der Kernenergie, welches also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident das Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 26. Juni 1959.
Ratifikationstext
Dieses Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 21 am 30. Oktober 1959 für Österreich in Kraft getreten.
Bisher haben folgende Staaten das vorstehende Übereinkommen ratifiziert: Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Frankreich, Irland, Niederlande, Norwegen, Portugal, Schweiz, Türkei und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland.
Präambel/Promulgationsklausel
DIE REGIERUNGEN der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Österreich, des Königreichs Belgien, des Königreichs Dänemark, der Französischen Republik, des Königreichs Griechenland, Irlands, der Republik Island, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs Norwegen, des Königreichs der Niederlande, der Portugiesischen Republik, des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland, des Königreichs Schweden, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Türkischen Republik;
ENTSCHLOSSEN, die Erzeugung und Verwendung der Kernenergie in den Mitgliedstaaten der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit (im folgenden als „Organisation“ bezeichnet) durch Zusammenarbeit zwischen ihren Staaten und durch Abstimmung ihrer innerstaatlichen Maßnahmen zu fördern;
IN DER ERWÄGUNG, daß das hierfür im Rahmen der Organisation eingeleitete gemeinsame Vorgehen die Entwicklung der europäischen Kernenergie-Industrie auf ausschließlich friedliche Ziele ausrichten soll und keinen militärischen Zwecken dienen darf;
IN DER ERWÄGUNG, daß der Rat der Organisation (im folgenden als „Rat“ bezeichnet) auf seiner Sitzung am 18. Juli 1956 beschlossen hat, hierfür eine internationale Sicherheitskontrolle einzurichten;
IN DER ERWÄGUNG, daß der Rat durch einen Beschluß vom heutigen Tage im Rahmen der Organisation eine Europäische Kernenergie-Agentur (im folgenden als „Agentur“ bezeichnet) errichtet und mit der Aufgabe betraut hat, das bereits eingeleitete gemeinsame Vorgehen fortzuführen —
SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:
Anmerkung
Dokumentalistische Gliederung:
Auslegung zu Art. 1 = Anlage 1
Protokoll = Anlage 2
Schlagworte
e-rk3
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2024
Gesetzesnummer
10006245
Dokumentnummer
NOR11006358
alte Dokumentnummer
N5196010346W
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