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Artikel 2 Übereinkommen zur Einrichtung einer Sicherheitskontrolle auf dem Gebiet der Kernenergie

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.10.1959

Artikel 2

  1. a) Für die in Artikel 1 genannten Zwecke findet die Sicherheitskontrolle Anwendung
  1. i) auf die Gemeinschaftsunternehmen sowie auf solche Unternehmen, die in den Rahmen einer nach Artikel 1 Absatz (a) Ziffer (ii) geschlossenen Vereinbarung oder eines nach Artikel 1 Absatz (b) gestellten Antrages fallen;
  2. ii) auf alle Einrichtungen, die besonderes spaltbares oder Ausgangsmaterial verwenden, das in solchen Unternehmen wiedergewonnen wird oder anfällt;
  3. iii) auf alle Einrichtungen, die besonderes spaltbares Material verwenden, das aus dem nach Artikel 1 kontrollpflichtigen besonderen spaltbaren oder Ausgangsmaterial wiedergewonnen wird oder anfällt.
  1. b) Wird besonderes spaltbares Material in ein Land außerhalb der Hoheitsgebiete der Vertragsregierungen ausgeführt, so kann der Direktionsausschuß der Agentur (im folgenden als „Direktionsausschuß“ bezeichnet) die Anwendung der Sicherheitskontrolle einstellen, wenn dieses Material einer gleichwertigen Sicherheitskontrolle unterliegt.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2024

Gesetzesnummer

10006245

Dokumentnummer

NOR40004718

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