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ARTIKEL XXIII Statuten der Internationalen Atomenergiebehörde

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.9.1957

ARTIKEL XXIII

Authentische Texte und beglaubigte Abschriften

Die vorliegenden Statuten, die in chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefaßt sind, wobei alle Fassungen gleichermaßen authentisch sind, werden in den Archiven der Depositarmacht hinterlegt. Ordnungsgemäß beglaubigte Abschriften dieser Statuten werden durch die Depositarmacht den Regierungen der anderen Signatarstaaten sowie den Regierungen der Staaten, die gemäß Artikel IV lit. B als Mitglieder zugelassen wurden, zugestellt.

Urkund dessen haben die gebührend bevollmächtigten Unterzeichneten die vorliegenden Statuten unterschrieben.

Geschehen am Sitz der Vereinten Nationen am 26. Oktober 1956. (folgen die Unterschriften)

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2020

Gesetzesnummer

10006234

Dokumentnummer

NOR40057715

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