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ARTIKEL XXII Statuten der Internationalen Atomenergiebehörde

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.9.1957

ARTIKEL XXII

Eintragung bei den Vereinten Nationen

A. Die vorliegenden Statuten werden gemäß Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen von der Depositarmacht eingetragen.

B. Abkommen zwischen der Behörde und einem oder mehreren Mitgliedern, Abkommen zwischen der Behörde und einer oder mehreren anderen Organisationen sowie Abkommen zwischen einzelnen Mitgliedern, die der Genehmigung durch die Behörde bedürfen, werden bei der Behörde eingetragen. Derartige Abkommen werden von der Behörde bei den Vereinten Nationen eingetragen, wenn ihre Eintragung nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen erforderlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2020

Gesetzesnummer

10006234

Dokumentnummer

NOR40057714

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