Schlußprotokoll.
Bei der am heutigen Tage erfolgten Unterzeichnung des Zusatzabkommens zu dem zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Ungarn am 8. Februar 1922 in Budapest geschlossenen Handelsübereinkommen sind die unterfertigten Bevollmächtigten über folgende Bestimmungen übereingekommen:
(1) In der Absicht den gegenseitigen Warenverkehr tunlichst stark im Interesse der beiden Staaten zu steigern und ihn in ein den wirtschaftlichen Notwendigkeiten der beiden Staaten besser entsprechendes Verhältnis zu bringen, kommen die beiden Regierungen überein, auf die Erzielung dieses Verhältnisses mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln tunlichst bedacht zu sein. Zu diesem Zwecke erklärt sich die königlich ungarische Regierung bereit, eine Regelung des Warenverkehres von sich aus zwischen Österreich und Ungarn im Sinne der Verminderung des Saldos herbeizuführen, der sich bisher zuungunsten Österreichs ergeben hat, so zwar, daß, falls laut der Ergebnisse der letzten zweimonatigen Beobachtungsperiode die ungarische Ausfuhr nach Österreich wertmäßig die österreichische Ausfuhr nach Ungarn um mehr als 50 vom Hundert überschreiten sollte, diese Überschreitung auf 50 vom Hundert gesenkt werde. In analoger Weise wir die österreichische Bundesregierung vorgehen, wenn die ungarische Ausfuhr nach Österreich laut der Ergebnisse der letzten zweimonatigen Beobachtungsperiode die österreichische Ausfuhr nach Ungarn um weniger als 50 vom Hundert überschreitet. Hiebei sind die österreichische Regierung und die ungarische darüber einig, daß das in Rede stehende Verkehrsverhältnis durch die Erweiterung und womöglich nicht durch eine Einschränkung des wechselseitigen Warenverkehres erzielt werden soll. Zur praktischen Durchführung dieser Grundsätze wird aus den Vertretern der beiderseitigen Zentralbehörden eine gemischte Kommission eingesetzt, die in ständiger und unmittelbarer Fühlungsnahme den wechselseitigen Warenverkehr zu beobachten und entsprechende Maßnahmen vorzuschlagen haben wird, die geeignet erscheinen, den Warenverkehr im Sinne der vereinbarten Zielsetzung zu beeinflussen. Diese Kommission wird insbesondere an jedem 15. Tage nach Ablauf von je zwei Monaten der Gültigkeitsdauer des Vertrages zusammentreten, um das Ergebnis der Handelsbilanz durch Vergleichung der bis dahin von beiden handelsstatistischen Ämtern für den abgelaufenen zweimonatigen Zeitraum vorzulegenden Daten festzustellen. Hiebei werden saisonmäßige Schwankungen sowie die Verkehrsgestaltung wesentlich beeinflussende wirtschaftliche Vorgänge entsprechend zu berücksichtigen sein.
(2) Sollte die Kommission nicht binnen einem Monat zu einer Einigung über die vorzuschlagenden Maßnahmen gelangen, wird jeder der beiden vertragschließenden Teile das Recht haben, den gegenwärtigen Vertrag mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zu kündigen. Diese Kündigung soll jedoch nicht in Wirksamkeit treten, falls während der Kündigungsfrist durch Maßnahmen seitens jenes Staates, an den die Kündigung gerichtet wurde, das angestrebte Verhältnis laut der statistischen Daten hergestellt wurde.
(3) Es besteht Einverständnis darüber, daß eine Überschreitung oder Unterschreitung des Verhältnisses von 1:1,5 innerhalb der Grenzen von 1:1,4 und 1:1,6 keinen Anlaß zur Kündigung bilden kann.
I. Zum ungarischen und zum österreichischen Zolltarif.
Ankündigungen, Plakate und Broschüren, die den Besuch vom österreichischen Touristenorten und Bädern anempfehlen oder den Fremdenverkehr in Österreich überhaupt propagieren, sind ohne Rücksicht auf den Umfang des Annoncenteiles in Ungarn zollfrei abzufertigen.
Ankündigungen, Plakate und Broschüren, die den Besuch von ungarischen Touristenorten und Bädern anempfehlen oder den Fremdenverkehr in Ungarn überhaupt propagieren, sind ohne Rücksicht auf den Umfang des Annoncenteiles in Österreich zollfrei abzufertigen.
Drucksorten des österreichischen Postsparkassenamtes, und zwar Erlagscheine, Scheckhefte, Gesamtscheckverzeichnisse, Zahlungsanweisungen und Gutschriftanweisungen, werden bei der Einfuhr nach Ungarn, ebenso wie dieselben Drucksorten der königlichen ungarischen Postsparkasse anläßlich der Einfuhr nach Österreich, zollfrei abgefertigt werden.
Zu Tarifnummer 87 des österreichischen Zolltarifs und zu Tarifnummer 131 ungarischen Zolltarifs:
Im geschäftlichen Verkehr mit Wein dürfen geographische Bezeichnungen, die sich von einer im Gebiete der vertragschließenden Teile liegenden Örtlichkeit ableiten, sofern diese Bezeichnungen durch autonome Vorschriften des Staates, in welchem der Herkunftsort liegt, geschützt sind, nur zur Kennzeichnung der Herkunft von Wein gebraucht werden.
Die vertragschließenden Teile werden sich gegenseitig bis zum Schutze der Herkunftsbezeichnungen bestehenden, im ersten Absatz erwähnten autonomen Vorschriften mitteilen. Sobald dies geschehen ist, werden sie geeignete Maßregeln treffen, um die mißbräuchliche Anwendung von solchen Herkunftsbezeichnungen, nach Tunlichkeit, nach Maßregeln ihrer inneren Gesetzgebungen hinanzuhalten.
II. Zum österreichischen Zolltarif.
Zu Tarifnummer 5 und 40 a/1:
Für den geschäftlichen Verkehr mit Paprikaschoten und gemahlenem Gewürzpaprika in der Republik Österreich gelten folgende Bestimmungen:
1. Benennungen von Paprikaschoten und von gemahlenem Gewürzpaprika, die ihre Herkunft aus Ungarn oder aus einem Orte oder einer Gegend auf dem Gebiet Ungarns bezeichnen, gelten niemals als Bezeichnungen der Art oder der Beschaffenheit. Solche Benennungen dürfen daher nur zur Bezeichnung der Herkunft von Paprikaschoten, die aus dem der Benennung entsprechenden Gebiete (Staatsgebiet, Gegend, Ort) stammen, und von dort erzeugtem gemahlenem Gewürzpaprika gebraucht werden.
2. Der Gebrauch einer solchen Benennung (Punkt 1) für Paprikaschoten und gemahlenen Gewürzpaprika anderer Herkunft ist auch dann unzulässig, wenn die Benennung von einer Bezeichnung der wirklichen Herkunft oder von den Ausdrücken „Gattung“, „Type“, „Art“ oder von was immer für einem anderen ähnlichen Ausdruck begleitet ist.
3. Der Gebrauch einer auf ungarische Herkunft hinweisenden Benennung (Punkt 1) ist auch dann unzulässig, wenn der damit bezeichnete Gewürzpaprika aus einem Gemenge von Gewürzpaprika ungarischer und anderer Herkunft, in welchem Verhältnis immer, besteht.
Zu Tarifnummer 23:
Es besteht Einverständnis darüber, daß Weizen ungarischen Ursprungs und ungarischer Herkunft vom 1. Juli 1933 an in einer Jahresmenge von 500.000 q bei der Einfuhr nach Österreich zu einem Zollsatz abgefertigt werden wird, welcher gegenüber dem jeweils allgemein geltenden österreichischen Zollsatz für Weizen um den Betrag von 3,20 K je 100 kg ermäßigt ist.
Diese Bestimmung tritt erst dann in Kraft, wenn die mit der Republik Österreich im vertraglichen Meistbegünstigtenverhältnis stehenden Staaten ihr Einverständnis dazu gegeben haben, daß die obige Zollermäßigung auf Weizen ungarischen Ursprungs und ungarischer Herkunft Anwendung findet. Die österreichische Bundesregierung wird die in Betracht kommenden Staaten unverzüglich um eine Erklärung im obigen Sinne ersuchen.
Zu Tarifnummer 40 a/1:
Getrocknete Paprikaschoten: Die österreichische Regierung verpflichtet sich, für die Dauer des Abkommens für getrocknete Paprikaschoten der TNr. 40 a/1 einen niedrigeren Zoll als 10 Goldkronen für 100 kg anzuwenden.
Zu Tarifnummern 52, 55 und 96:
Die vertragschließenden Teile werden dafür Sorge tragen, daß die Bestimmungen des zwischen den beiderseitigen Interessenten für Lieferungen nach Wien vereinbarten und von den beiderseitigen Regierungen genehmigten Normalkonditionenvertrages, dessen Änderung nur mit Zustimmung beider Regierungen erfolgen kann, eingehalten werden. Sie werden bei allfälliger Nichteinhaltung auch mit dem vorübergehenden oder dauernden Auschuß jener Personen, die wesentliche Bestimmungen des Normalkonditionnenvertrages nicht einhalten, von der Belieferung der Viehmärkte vorgehen.
Zu Tarifnummer 91:
Mineralwässer: Als natürliche Heilwässer der TNr. 91 werden anerkannt:
Ferenc Jozsef-Wasser (Balatonfüred); Herkules-, Hunyadi Janos-, Kossuth Lajos-, Loser Janos-, Maria-Bitterwasser (Budapest-Budaörs); Apenta Bitterwasserquelle, Ferenc Jozsef-, Ratozy-Bitterwasser (Budapest-Kelenföld); Igmander Bitterwasser (Igmand); Mira-Bitterwasser (Jaszkarajenö); Kekkuter Heilwasser (Kekkut); Mohaer Agnesquelle (Moha); Parader Heilwasser (Parad).
Als natürliche Tafelwässer der TNr. 91 b werden anerkannt:
Kristly-Wasser des Sankt Lukas-Bades, Palatinuswasser der Sankt Margareteninselquelle, Hangaria- und Harmatwasser der Quellen der Hauptstadt Budapest.
Die königlich ungarische Regierung behält sich vor, an die österreichische Regierung wegen Erweiterung dieser Listen durch Aufnahme anderer Mineralwässer heranzutreten.
Zu Tarifnummer 93:
Bäckereien:
1. Zu Tarifnummer 93 a und b:
Diese Zölle bleiben insolange in Geltung, als der Weizenzoll nicht mehr als 6 Goldkronen für 100 kg beträgt. Erhöht sich der Weizenzoll über 6 Goldkronen, jedoch auf nicht mehr als 10 Goldkronen, so erhöhen sich die vorgenannten Zölle
Die letztangeführten Zölle erhöhen sich bei einer Steigerung des Weizenzolls auf mehr als 10 Goldkronen, jedoch auf nicht mehr als 12 Goldkronen
und bei einer Steigerung des Weizenzolls auf über 12 Goldkronen
Der Zoll von 86,50 Goldkronen (für 4.) erhöht sich auf 88 Goldkronen, sobald der Weizenzoll mehr als 6 Goldkronen beträgt.
2. Keks sind aus einer bloß aus Mehl, Fett, Zucker sowie Eiern und Milch bestehenden ausgewalzten Teigmasse ausgestochener Bäckereien von kompakter, porenloser Beschaffenheit und muscheligem Bruch; dieselben sind entweder lose in Kisten, in Dosen oder in Papierrollen, fettdichtem Einschlagpapier sowie Zellophanpapier und Überkartons, welche mit Vignetten oder Schleifen verklebt sind, verpackt.
Gestattet ist auch ein Zusatz von Vanillin, Kakaopulver (5 Prozent); Zitronenöl oder sonstigen Geschmacksmitteln.
Zu den Waffeln gehört Waffelbäckerei in beliebiger Form (kleine Krüge, Flaschen, Fische, Zigarren u. dgl.), die handelsüblich 140er-Ware genannt wird.
Zu Tarifnummer 97 b:
Fleischwürste, feine: Es besteht Einverständnis darüber, daß eine weitergehende Zollermäßigung für Fleischwürste, ganz oder überwiegend aus Rindfleisch, gekocht, die österreichischerseits einem dritten Staate gewährt werden sollte, gleichzeitig auch für die in der Anlage A angeführten salamiartige Wurst zur Anwendung gelangen wird.
Zu Tarifnummer 98 a und b:
Käse: Es besteht Einverständnis darüber, daß eine Zollermäßigung, die österreichischerseits einem dritten Staate für irgendeine Käsesorte zugestanden werden sollte, auch auf gleichartige Käsesorten ungarischer Herkunft angewendet werden wird.
Zu Tarifnummer 104:
Keks und Waffeln (Definition siehe bei TNr. 93) mit durch geringfügige Beigabe von Kakao braungefärbter Füllung: Unter geringfügiger Beigabe von Kakao wird eine Beigabe von höchstens 5 Prozent verstanden.
Zu Tarifnummer 107 c:
Als Tomatenkonserven sind auch zu behandeln luftdicht verschlossene Behältnisse mit sogenanntem Letscho, das heißt einem Salatgemenge von Tomaten, Zwiebeln und Paprika.
Zu Tarifnummer 107 d:
Unter gewöhnlichen Fleischkonserven werden verstanden:
Szekley-gulas, Schweins-, Kalbs- und Schafspörkölt, gehacktes Fleisch (Hachee), Fischsuppe in Pörköltsauce, gefüllte Paprika und gefülltes Kraut, Wild, saures Beuschel u. dgl.
Zu Anmerkung zu Tarifnummer 160:
Garbenbinder: Für Garbenbinder wird in Österreich kein höherer Zollsatz angewendet werden als der jeweils für Garbenbinder der TNr. 567 a des ungarischen Zolltarifs vorgesehene Zoll.
Zu Tarifnummer 189 a:
Unter diese TNr. fallen Polierscheiben aus dichtem, massivem Filz aus groben Tierhaaren, insofern ihr Durchmesser mindestens 200 mm und ihre Stärke mindestens 25 mm beträgt.
Zu Tarifnummer 220 a/1:
Herren- und Knabenhüte aus Stroh, nicht ausgerüstet: Zu dem Vertragszolle für nicht ausgerüstete Herren- und Knabenhüte aus Stroh werden auch bloß mit einer Strohschnur ausgerüstet Hüte verzollt werden.
Zu Tarifnummer 231:
Hierunter fallen nicht Fußdecken und Matten aus Kokosgarn.
Zu Tarifnummer aus 295 b:
Weinbergstöcke nicht gesägt: Unter Weinbergstöcken, für welche die Zollfreiheit vereinbart wurde, sind zu verstehen:
Weinbergstöcke aus zugerichteten Schößlingen oder durch Spalten, Behauen und Zurichten von Stammholz hergestellt.
Rohfriese sind ungehobelte Brettchen von 20 bis 150 cm Länge und 4 bis 12 cm Breite.
Zu Tarifnummer 301 B c/1:
Schlafzimmermöbel:
2. Es besteht Einverständnis darüber, daß die für Schlafzimmermöbel festgesetzten Vertragssätze bei der Einfuhr von Möbelteilen nur dann gelten, wenn es sich um Ersatzteile handelt.
Zu Tarifnummer 352 a:
Die Jahreskontingente verteilen sich nach österreichischen Bundesländern wie folgt:
Maurer- und Pflastererziegel, gewöhnliche:
Dachziegel, gewöhnliche:
Dachziegel und Hurdis:
Die Abfertigung zu den Vertragssätzen erfolgt gegen eine Bescheinigung der Handels- und Gewerbekammer in Sopron, die dem Eintrittszollamt in dreifacher Ausfertigung vorzulegen ist, wovon eine an den Versender zurückzuleiten ist. Die beiden Regierungen werden sich über Form, Inhalt und Behandlung der Bescheinigungen verständigen.
Es besteht Einverständnis, daß im Falle der Nichtausnützung der für gewöhnliche Dachziegel, beziehungsweise für Dachziegel vereinbarten Kontingente die bei einem Kontingente nicht ausgenützte Menge dem anderen Kontingente zuwächst.
Zu Tarifnummer 555:
Kleie, Reisabfälle usw.: Es besteht Einverständnis darüber, daß als Futtermehle von dunklerer Farbe als der zu vereinbarenden und den Zollämtern zu übermittelnden Type, welche Anspruch auf die Behandlung nach TNr. 555 haben, Mehle dieser Art aus Weizen und Roggen zu gelten haben.
III. Zum ungarischen Zolltarif.
Anlage5
1. Ergänzende Vereinbarungen bezüglich einzelner Tarifnummern.
Zu Tarifnummer 23:
Käse: Es besteht Einverständnis darüber, daß eine Zollermäßigung, die ungarischerseits einem dritten Staate für irgendeine Käsesorte zugestanden werden sollte, auch für gleichartige Käsesorten österreichischer Herkunft angewendet wird.
Zu Tarifnummer 257:
Weinsteinsäure: Die königlich ungarische Regierung wird für die Dauer dieses Vertrages kein Ausfuhrverbot und keine Ausfuhrabgabe auf Weinhefe und Weinstein, roh, einführen.
Zu Tarifnummer 727:
Werkzeug- und Edelstahl: Insolange die königlich ungarische Regierung die derzeit in Geltung befindliche Verfügung, wonach Werkzeug- und Edelstahl in Zaggeln oder Platinen nach der TNr. 725 zu verzollen ist, aufrechterhält, werden an Stelle der hinsichtlich der TNr. 727 a/3, b/3 und c/3 vereinbarten Zollsätze folgende Zuschläge zu dem Zollsatze der TNr. 725 vereinbart:
bei | TNr. | 727 | a/3 | .. | 6 | Goldkronen | für | 100 | kg |
„ | „ | 727 | b/3 | .. | 10 | „ | „ | 100 | „ |
„ | „ | 727 | c/3 | .. | 18 | „ | „ | 100 | „ |
2. Erklärungen zu einzelnen Tarifnummern:
Zu Tarifnummer 134:
Mineralwässer: Anspruch auf vertragsmäßige Behandlung haben derzeit nachgenannte Wasser aus österreichischen Quellen:
Thalheimer Schloßbrunnen, Preblauer Sauerbrunnen, Deutsch-Kreuzer, Gleichenberger (Konstantinquelle, Emmaquelle, Johannisbrunnen), Sulzer Paulaquelle, Tatzmannsdorfer, Haller Jodwasser (Tassiloquelle), Badgasteiner Thermalwasser. Die österreichische Regierung behält sich vor, an die königlich ungarische Regierung wegen Erweiterung dieser Liste durch Aufnahme anderer Mineralwässer heranzutreten.
Zu Tarifnummer 203 a/1:
Hierunter fällt auch die beim Sägen anfallende Kürzungsware in der Länge von 1 m und darüber, insofern ihre Stärke mindestens 12 mm beträgt.
Zu Tarifnummer 277:
Natriumbikarbonat, technisch rein, ist nach dieser Tarifnummer zu verzollen. In Fässern oder in großen Kisten ohne innere Umschließung verpacktes Natriumkarbonat ist nicht als chemisch reines Natriumkarbonat zu behandeln.
Zu Tarifnummer 287 a:
Die königlich ungarische Regierung erklärt, daß bei allfälliger Aufhebung der Zollfreiheit für festes Wasserglas während dreier Jahre, vom Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens gerechnet, kein höherer Zoll als 6 Goldkronen für 100 kg eingehoben werden wird, insolange der österreichische Zoll für festes Wasserglas diesen Betrag nicht übersteigt.
Zu Tarifnummer 358 c:
Paraffinkompositionskerzen: Hierunter fallen auch Paraffinkompositionskerzen mit einem Gehalt an natürlichem Wachs von höchstens 5 Prozent.
Zu Tarifnummer 414 m:
Erdfarben mit mehr als 5 Prozent geschönt: Hierunter fallen auch Pigmentfarben, die derart hergestellt werden, daß man einen in Wasser löslichen Farbstoff (tierischer, pflanzlicher oder Teerfarbstoff) auf einen mineralischen Träger (Kreide oder Schwerspat) niederschlägt und durch eine chemische Reaktion so beseitigt, daß das Endprodukt eine unlösliche Körperfarbe gibt. Diese Pigmentfarben sind trocken und kommen gewöhnlich in Pulverform in den Handel.
Zu Tarifnummer 458 c:
Chemisch einheitliche Medikamente in Tabletten adjustiert: Als chemisch einheitliche Medikamente österreichischer Herkunft werden derzeit folgende Präparate anerkannt: Argoproton, Calcihyd, Disphansol, Theocal, Honthin, Altannol, Antoxurin, Calcium, Chloro-Aceticum, Dichloren, Jodhexarin, Osmon, Stryphon.
Zu Tarifnummer 458 d:
Zubereitete Medikamente: Die vereinbarten Zollsätze kommen bloß für zubereitete Medikamente und Spezialitäten österreichischer Erzeugung in Anwendung, welche in Ungarn den gesetzlichen Vorschriften entsprechend angemeldet (registriert) und zum Verkehr zugelassen sind.
Zu Tarifnummer 489:
Holzschachteln zu Verpackungszwecken: Farbige, eingebrannte, eingepreßte Firmenbezeichnungen, Fabriksmarken, Warenbezeichnungen u. dgl., auch ornamentiert, bleiben bei der Verzollung außer Betracht.
Zu Tarifnummer 495:
Andere Pappen: Handpappe wird in der Weise hergestellt, daß der Arbeiter die der Stärke entsprechenden Stoffschichten (die immer einfarbig, und zwar braun oder weiß, beziehungsweise grau sein müssen) auf die Frontwalze auflaufen, beziehungsweise aufwickeln läßt und die derart zusammengegautschten (gepreßten) Blätter mit der Hand abschneidet und abnimmt, ohne die Pappe über eine angeschlossene Trockenpartie zu führen. Die auf diese Weise hergestellte Handpappe hat jedenfalls einen rauen Rand (gefranst) und ist nie vierseitig geschnitten.
Maschinenpappe ist ein Sammelbegriff für Pappe, die in einem Arbeitsgang in endloser Stoffbahn hergestellt und sogleich über eine angeschlossene Trockenpartie geführt wird, um sodann in Rollen gelassen oder in Bogen geschnitten zu werden. Alle unter dem Sammelbegriff Maschinenpappe in Betracht kommenden Qualitäten sind dadurch kenntlich, daß deren Ränder, gleichviel ob in Rollen oder Bogen, geschnitten sind, das heißt nie raue Ränder wie bei der Handpappe vorkommen.
Der Begriff Maschinenpappe umfaßt folgende handelsübliche Sorten:
- a) Maschinenpappe, das heißt Pappe aus einer Stoffschicht weiß, braun oder grau;
- b) durchgefärbter Karton in allen Farben mit Ausnahme von weiß, braun und grau;
- c) Duplerkarton, das heißt ein in zwei Schichten hergestellter Karton, jede Schicht andersfärbig;
- d) Triplerkarton, das heißt ein in drei Schichten hergestellter Karton, wobei die Innenschicht andersfarbig ist als die beiden Außenschichten; die beiden Außenschichten können gleichfarbig oder verschiedenfarbig sein.
All diese Qualitäten können unsatiniert und satiniert sein.
Zu Tarifnummern 496 b und 499:
Hutpackpapier: Hutpackpapier ist nur auf einer Seite geglättet, ungebleicht (gelblich bis braun), nicht gefärbt, nicht feinmassig, bei Durchsicht wolkig.
Zu Tarifnummer 497 a:
Die königlich ungarische Regierung erklärt, daß Rotationsdruckpapier zur Herstellung von Tagesblättern auf Rotationsdruckmaschinen (TNr. 497 a) für die Dauer dieses Abkommens im Erlaubnisscheinverkehr zollfrei zugelassen werden wird.
Zu Tarifnummer 516:
Briefpapier: Schließen, Ecken, Knöpfe, Quasten, auch in Verbindung mit Metallfäden, Löcher mit Ösen, Bindfaden, Schnüre, Bändchen und anderes Zubehör, welche zur Adjustierung von Briefpapier, Briefkarten, Briefumschlägen, Briefpapierbehältnissen, bei letzteren auch zur leichteren Handhabung dienen, bleiben bei der Verzollung außer Betracht.
Zu Tarifnummer 526:
Bei Schreibmappen, Schreibtischunterlagen bleiben Schlösser und Beschläge aus unedlen Metallen bei der Verzollung außer Betracht, insofern dieselben der Ware nicht den Charakter eines kunstgewerblichen Erzeugnisses verleihen.
Bei Albums bleiben Schnüre und Bänder welche zur Adjustierung und zum Gebrauche derselben notwendig sind, bei der Verzollung außer Betracht.
Zu Tarifnummer 533:
Bücher, Zeitschriften usw.: Hierunter fallen auch Modejournale mit Text in anderer als ungarischer Sprache oder ohne Text.
Zu Tarifnummer 581:
Abfallgarne nach hinterlegten Mustern werden nach dieser Tarifnummer zollfrei zugelassen.
Zu Tarifnummer 585 b/1:
Abfalldecken: Abfalldecken sind Decken mit Kette aus pflanzlichen Spinnstoffen und Schuß aus geringwertigen Wollspinnereiabgängen oder Kunstwolle; diese Decken sind ungewaschen und haben daher als Merkmal fetten Geruch und Griff.
Zu Tarifnummer 589 a:
Unter diese Tarifnummer fallen Polierscheiben aus dichtem, massivem Filz aus groben Tierhaaren, insofern ihr Durchmesser mindestens 200 mm und ihre Stärke mindestens 25 mm beträgt.
Zu Tarifnummern 612 e und 614 d:
Wirk- und Strickwaren: Hierunter fallen auch halbreguläre, das sind regulär gearbeitete Wirk- und Strickwaren mit Achsel- und Ärmelnähten.
Bei Wirk- und Strickwaren der TNrn. 612 e und 614 d bewirken zum Gebrauch erforderliche Zutaten, wie Einlaßbänder, Besätze, vernähte Knopflöcher, Knöpfe, Schlingen, Hefteln, Schnallen, Lederstreifen, einfache Zugschnüre, Bindebänder, Quasten, Ringe u. dgl., sowie unwesentlicher Aufputz nicht eine Verzollung nach TNr. 633. Als unwesentlich wird beispielsweise bei Oberkleidern die Verwendung von beliebigen Geweben oder gewirkten Stoffen für Kragen und Manschetten, bei Unterkleidern angenähte oder angehäkelte Spitzenverzierung von nicht mehr als 2 cm Breite angesehen.
Zu Tarifnummer 622 g:
Mieder: Unwesentliche Zwickel aus elastischen Geweben oder elastischen Schmalwaren bleiben bei der Verzollung von Miedern ohne angenähte Strumpfhälter aus Schmalwaren außer Betracht.
Zu Tarifnummer 637 und 639 b:
Frauen- und Mädchenhüte: Frauen- und Mädchenhüte in Form und Ausstattung nach Art der Herren- und Knabenhüte sind wie diese zu verzollen.
Zu Tarifnummer 639 b:
Frauen- und Mädchenhüte aus Stroh u. dgl.: Unter Ausrüstung (Garnitur) wird die Ausstattung mit Futter, Hutleder, Band, Stoff, Schnur verstanden. Die bloße Einlassung des Hutrandes mit Band (auch Litze) wird nicht als Ausrüstung angesehen.
Zu Tarifnummer 657 a:
Schaftstiefel: Die Abfertigung des Jahreskontingentes von 4000 Paar wird bei den Zollstellen Bozsok und Bucsu (Komitat Bas) erfolgen.
Zu Tarifnummer 726:
Eisen und Stahl in Stäben: Hierunter fallen auch Stahlsorten mit der Brünnelschen Zahl von höchstens 200.
Zu Tarifnummer 727:
Werkzeug- und Edelstahl: Bei Konstruktionsstahl schließt ein Chromgehalt von 1 Prozent die Tarifierung nach TNr. 727 a nicht aus.
Zu Tarifnummer 728 a:
Eisen- und Stahldraht, höchstens 6 mm stark, gezogen, doch nicht weiter bearbeitet: Hierunter fallen auch derlei Drähte, geglüht.
Zu Tarifnummer 738 b:
Achsen für Straßenfahrzeuge: Gesondert eingehende Achsenbüchsen ohne Ölkammern und ohne Gewinde, aber mit Schmierrillen, aus Weichguß oder Grauguß, sowie gepreßte oder gezogene Büchsen, weiters Achsstössel aus Weichguß, sowie solche geschmiedet, gepreßt oder gezogen, sind nach TNr. 738 b/1 zu verzollen.
Gesondert eingehende Achsenbüchsen aus Grauguß mit Ölkammern und mit Gewinden, ferner Kappen, Kapseln und Muttern aus Metallen oder Weichguß sind nach der TNr. 738 b/2 ß zu verzollen.
Zu Tarifnummer 773 h/6:
Petroleum-, Spirituskocher- und Lötapparate: Dichtungen aus Leder oder Kautschuk bleiben bei der Verzollung außer Betracht.
Zu Tarifnummern 773 h/5 und 774 c/2:
Geschirr und Geräte für den Tisch- und Hausgebrauch, versilbert, aus Kupfer und Kupferlegierungen, beziehungsweise aus nickelreichen Legierungen: Als Gebrauchsgegenstände, die nach diesen TNrn. und nicht nach der TNr. 962 zu verzollen sind, werden folgende Waren angesehen: Kaffee-, Tee- und Speisegeschirr, Schüsseln, Flaschen- und Gläsergestelle, Zuckerdosen, Brotkörbe, Aschenschalen, Tischfeuerzeuge, Handleuchter, Lampen und Kaminvorsätze, sofern sie nicht infolge ihrer besonderen Ausstattung die Eigenschaft von Zier- und Luxusgegenständen erhalten haben.
Zu Tarifnummer 792 b/1 a:
Karniesen: Hierunter fallen auch die gleichzeitig eingehenden Träger- und Abschlußknöpfe der Karniesen.
Zu Tarifnummer 795 c/5:
Kipplampen, Stehlampen usw. aus Messingguß: Nach dieser Position werden auch derlei aus einer Legierung von Blei, Antimon und Zinn gegossene Lampen verzollt.
Zu Tarifnummer 799 d:
Gewöhnliche Messer für Küchen- und Haushaltsgebrauch:
Hierunter fallen Gemüse-, Fleisch-, Salamimesser u. dgl. Messer mit einfachen Holzgriffen.
Montafoner Krauthobel: Hierunter fallen derartige Hobel – jedenfalls mit Kasten – in der Größe 53 x 20 cm und mehr.
Zu Tarifnummer 807 d/2:
Andere Explosions- und Verbrennungskraftmaschinen: Hierunter fallen auch Zweitaktrohölmotore sowie Rohölmotore mit einer Tourenzahl bis 500.
Zu Tarifnummer 836 b/1:
Dampfbacköfen usw.: Unter der Bezeichnung Knet- und Mischmaschinen, Wirk- und Kerbmaschinen sind Maschinen für die Bachindustrie zu verstehen.
Zu Tarifnummer 952 b/1:
Fertige Stücke aus Holz ohne Verzierung: Stockhülsen aus unedlen Metallen werden nicht als Verzierung angesehen.
So geschehen in doppelter Ausfertigung in deutscher und ungarischer Sprache zu Wien, am 21. Dezember 1932.
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