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Artikel 13 Handelsvertrag (China)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.9.1926

Artikel 13

Artikel XIII. Die beiden vertragschließenden Teile verpflichten sich gegenseitig, den beiderseitigen Schiffen das Recht zum freien Eintritt in alle dem internationalen Handel geöffneten Häfen zu gewähren.

Kein österreichisches Schiff soll in den Häfen Chinas und kein chinesisches Schiff in den Häfen Österreichs zurückgehalten oder beschlagnahmt werden, ausgenommen gemäß den Bestimmungen des Artikels XVI des gegenwärtigen Vertrages. Dies gilt auch für ihre Ladungen und Materialien.

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