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Artikel 12 Handelsvertrag (China)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.9.1926

Artikel 12

Artikel XII. Es besteht Einverständnis, daß die Wohnungen, Warenhäuser und Geschäftslokalitäten einschließlich allen Zubehörs, die dem Handel oder Gewerbe von Staatsangehörigen eines der vertragschließenden Teile in dem Gebiete des anderen dienen, unter keinem Vorwand irgendwelcher Art durchsucht werden sollen, außer in Übereinstimmung mit den ausdrücklichen Bestimmungen der Gesetze und Verordnungen, die in dem Lande gelten und auf Inländer Anwendung finden, und daß die Bücher und die Korrespondenz, die die geschäftliche Tätigkeit betreffen, vor jeder ungesetzlichen Durchsuchung geschützt sein sollen.

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