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Artikel 14 Handelsvertrag (China)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.9.1926

Artikel 14

Artikel XIV. Ein Schiff eines der vertragschließenden Teile kann in Fällen von Schiffbruch, Seenot oder einer anderen Gefahr an der Küste des anderen Teiles zeitweilig die Seehäfen des letzteren aufsuchen, um Zuflucht zu nehmen, Reparaturen vorzunehmen, Vorräte und andere notwendige Gegenstände zu beschaffen und seine Reise fortzusetzen, ohne Abgaben entrichten zu müssen, außer wenn Waren verkauft werden. Falls der Kapitän des Schiffes oder der Eigentümer genötigt sein sollte, einen Teil ihrer Waren zu verkaufen, um ihre Ausgaben zu decken, haben sie die Abgaben gemäß den Vorschriften und Bestimmungen zu entrichten, die an den Ort, wo das Schiff eingelaufen ist, in Geltung stehen.

Falls ein Kriegsschiff oder ein anderes Schiff eines der vertragschließenden Teile an der Küste des anderen scheitern oder seinen Weg verlieren sollte, werden die Lokalbehörden hievon sogleich dem nächsten zuständigen Konsul Kenntnis geben und an Ort und Stelle alle zur Rettung notwendige Hilfe und Beistand gemäß den Übungen des internationalen öffentlichen Rechtes leisten.

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