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Artikel 25 Schengener Übereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1997

Artikel 25

Die Vertragsparteien entwickeln ihre Zusammenarbeit mit dem Ziel fort, die Zollabfertigung von Waren, die über eine gemeinsame Grenze verbracht worden sind, durch einen systematischen und automatisierten Austausch der erforderlichen Daten zu erleichtern, die mit Hilfe des Einheitsdokuments erfaßt werden.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2020

Gesetzesnummer

10006040

Dokumentnummer

NOR12066316

alte Dokumentnummer

N4199763167J

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