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Artikel 26 Schengener Übereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1997

Artikel 26

Die Vertragsparteien prüfen, wie die indirekten Steuern (Mehrwertsteuer und Verbrauchssteuern) im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften harmonisiert werden können.

Sie unterstützen zu diesem Zweck die Bemühungen der Europäischen Gemeinschaften.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2020

Gesetzesnummer

10006040

Dokumentnummer

NOR12066317

alte Dokumentnummer

N4199763168J

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