Artikel 24
Im Warenverkehr suchen die Vertragsparteien nach Möglichkeiten, um die derzeitig an den gemeinsamen Grenzen durchgeführten Kontrollen an ihre Außengrenzen oder ins Binnenland zu verlegen.
Hierzu ergreifen sie, soweit erforderlich, gemeinsame Initiativen untereinander und bei den Europäischen Gemeinschaften mit dem Ziel, die den Warenkontrollen an den gemeinsamen Grenzen zugrundeliegenden Vorschriften zu harmonisieren.
Sie beachten dabei, daß der notwendige Schutz der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen gewährleistet bleibt.
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2020
Gesetzesnummer
10006040
Dokumentnummer
NOR12066315
alte Dokumentnummer
N4199763166J
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