Artikel 25
Die Vertragsparteien entwickeln ihre Zusammenarbeit mit dem Ziel fort, die Zollabfertigung von Waren, die über eine gemeinsame Grenze verbracht worden sind, durch einen systematischen und automatisierten Austausch der erforderlichen Daten zu erleichtern, die mit Hilfe des Einheitsdokuments erfaßt werden.
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2020
Gesetzesnummer
10006040
Dokumentnummer
NOR12066316
alte Dokumentnummer
N4199763167J
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