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Artikel 9 Entfall der Beglaubigung, Übermittlung von Personenstandsurkunden, Vereinfachung von Förmlichkeiten (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1992

Artikel 9

Die Staatsbürger können sich zur Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses auch unmittelbar an die dafür zuständige Behörde des Heimatstaates wenden. In diesem Fall müssen beide Ehewerber gleichfalls die für die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses erforderlichen Urkunden und die Übersetzungen vorlegen.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2018

Gesetzesnummer

10005802

Dokumentnummer

NOR12063706

alte Dokumentnummer

N4199219221J

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