Artikel 8
(1) Ein Staatsbürger kann sich zur Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses durch den zuständigen Standesbeamten seines Heimatstaates an den für die Eheschließung zuständigen Standesbeamten des anderen Vertragsstaates wenden. Die Vertragsstaaten werden durch Notenwechsel ein zweisprachiges Antragsformular festlegen, aus dem sich die nach ihren Rechtsordnungen für die Ermittlung der Ehefähigkeit erforderlichen Angaben ergeben. Der Standesbeamte des Eheschließungsstaates hat gleichzeitig mit der Einleitung des nach der eigenen Rechtsordnung vorgesehenen Verfahrens den Antrag unter Anschluß der für die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses erforderlichen Urkunden, die samt Übersetzung vom Antragsteller beizubringen sind, der zuständigen konsularischen Vertretung des anderen Vertragsstaates zu übermitteln.
(2) Die konsularische Vertretung hat den Antrag mit den Beilagen und deren Übersetzung der für die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses zuständigen Behörde zu übermitteln.
(3) Das Ehefähigkeitszeugnis ist von der zuständigen Behörde nach Durchführung des gemäß den Vorschriften des betreffenden Vertragsstaates vorgesehenen Verfahrens auszustellen und samt Beilagen und Übersetzung dem für die Eheschließung zuständigen Standesbeamten unmittelbar zu übermitteln; den Antrag behält der Standesbeamte zurück.
(4) Der gleiche Vorgang ist einzuhalten, wenn einer der Ehewerber Staatsbürger eines dritten Staates ist.
(5) Stehen der Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses Hindernisse entgegen, so hat die dafür zuständige Behörde dies dem Standesbeamten des Eheschließungsstaates zur Unterrichtung des Ehewerbers, der den Antrag gestellt hat, unmittelbar mitzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2018
Gesetzesnummer
10005802
Dokumentnummer
NOR12063705
alte Dokumentnummer
N4199219220J
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