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Artikel 10 Entfall der Beglaubigung, Übermittlung von Personenstandsurkunden, Vereinfachung von Förmlichkeiten (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1992

Artikel 10

Die in den Artikeln 8 und 9 erwähnten Übersetzungen müssen von einer von einem Berufsbeamten geleiteten konsularischen Vertretung oder einem beeideten Übersetzer jenes Staates, in dem die übersetzten Urkunden verwendet werden sollen, als richtig bezeugt sein.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2018

Gesetzesnummer

10005802

Dokumentnummer

NOR12063707

alte Dokumentnummer

N4199219222J

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