Artikel 10
Die in den Artikeln 8 und 9 erwähnten Übersetzungen müssen von einer von einem Berufsbeamten geleiteten konsularischen Vertretung oder einem beeideten Übersetzer jenes Staates, in dem die übersetzten Urkunden verwendet werden sollen, als richtig bezeugt sein.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2018
Gesetzesnummer
10005802
Dokumentnummer
NOR12063707
alte Dokumentnummer
N4199219222J
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