Artikel 9
Die Staatsbürger können sich zur Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses auch unmittelbar an die dafür zuständige Behörde des Heimatstaates wenden. In diesem Fall müssen beide Ehewerber gleichfalls die für die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses erforderlichen Urkunden und die Übersetzungen vorlegen.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2018
Gesetzesnummer
10005802
Dokumentnummer
NOR12063706
alte Dokumentnummer
N4199219221J
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